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Ordnung der Züllchower-Züssower Diakonen- und Diakoninnengemeinschaft
Vom 12. Januar 2002 (ABl. 2002 S. 44)
Präambel
(1) Die Brüder und Schwestern der Züllchower-Züssower Diakonen- und Diakoninnengemeinschaft stehen in einem lebenslangen Dienst der Verkündigung, die sich an der Heiligen Schrift orientiert. Dies geschieht durch das Wort und die Tat und wird erfahren in Erbauung, Ermahnung und Tröstung untereinander. Gott leitet uns durch sein Wort, rüstet uns für den Dienst zu und lässt uns am Sakrament teilhaben, wie es der Hauspsalm der Gemeinschaft ausdrückt. »Der Herr ist meine Hirte, mir wird nichts mangeln. Er weidet mich auf einer grünen Aue und führet mich zum frischen Wasser. Er erquicket meine Seele. Er führet mich auf rechter Straße um seines Namens willen. Und ob ich schon wanderte im Finstern Tal, fürchte ich kein Unglück; Denn du bist bei mir, dein Stecken und Stab trösten mich. Du bereitest vor mir einen Tisch im Angesicht meiner Feinde. Du salbest mein Haupt mit Öl und schenkest mir voll ein. Gutes und Barmherzigkeit werden mir folgen mein Leben lang, und ich werde bleiben im Hause des Herrn immerdar.« Psalm 23 (2) Die Gemeinschaft wurde im Jahre 1850 auf Anregung von Johann Hinrich Wichern in Züllchow bei Stettin gegründet. Nach dem 2. Weltkrieg fand sie in den Züssower Diakonie-Anstalten (jetzt Pommerscher Diakonieverein Züssow e. V.) eine neue Heimat. Sie stellt sich für ihr gemeinschaftliches Leben und ihren Dienst unter folgende Ordnung, an welche der Bruder/die Schwester gebunden ist.
§ 1
Glieder der Gemeinschaft
(1) Glieder der Züllchower-Züssower Diakonen- und Diakoninnengemeinschaft (im folgenden Gemeinschaft genannt) im Sinne dieser Ordnung sind eingesegnete Diakone und Diakoninnen. (2) Sie ist offen für Christen, die sich mit den Aufgaben und Zielen der Gemeinschaft identifizieren und sich an ihrem Leben beteiligen wollen s. § 5 (2). (3) Ehepartner und Ehepartnerinnen, Partner und Partnerinnen, Verwitwete und Diakonenschüler und Diakonenschülerinnen sind eingeladen, am Leben der Gemeinschaft teilzunehmen.
§ 2
Name und Sitz der Gemeinschaft
(1) Die Gemeinschaft trägt den Namen: - Züllchower-Züssower Diakonen- und Diakoninnengemeinschaft - (2) Die Gemeinschaft hat ihren Sitz in Züssow. (3) Die Gemeinschaft ist Mitglied des Pommerschen Diakonievereins Züssow e. V. Beide unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Pommersche Diakonieverein Züssow e. V. stellt der Gemeinschaft für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Räume zur Verfügung. Näheres wird vertraglich geregelt. (4) Die Gemeinschaft gehört dem Verband der Evangelischen Diakonen- und Diakoninnengemeinschaft in Deutschland e. V. (VEDD) an. (5) Die Gemeinschaft wird Dritten gegenüber durch die Pommersche Evangelische Kirche vertreten.
§ 3
Beiträge
Die Glieder der Gemeinschaft beteiligen sich an den Aufwendungen. Sie sind verpflichtet, Jahresbeiträge als Spenden zu entrichten. Die Mindesthöhe wird durch den Brüder- und Schwesterntag festgelegt.
§ 4
Die Gemeinschaft hat im Wesentlichen folgende Aufgaben: - Sie begleitet ihre Glieder durch Zurüstung, Beratung, Befähigung zur Ausübung ihres Dienstes. - Sie teilt und hilft in sozialen Nöten. - Sie bietet Weiterbildungsmöglichkeiten an und hilft bei der Suche nach entsprechenden Angeboten. - Sie weist hin auf offene Stellen und wichtige Arbeitsbereiche. - Sie bietet Unterstützung bei rechtlichen und wirtschaftlichen Problemen an. - Sie trägt Sorge für ihre älteren Geschwister. - Sie entsendet Glieder in unterschiedliche Dienste des Pommerschen Diakonievereins Züssow e. V. - Sie lässt sich in besonderer Weise ansprechen auf aktuelle Herausforderungen der Pommerschen Evangelischen Kirche und ihrer Diakonie. - Sie engagiert sich für soziale Aufgaben der Gesellschaft und nimmt bei Bedarf zu aktuellen Themen Stellung. - Sie beteiligt sich an diakonischen Aktivitäten in der Ökumene.
§ 5
Aufnahme
(1) Auf Antrag werden eingesegnete Diakone/Diakoninnen in die Gemeinschaft aufgenommen. Einsegnung und Aufnahme sollen in einem Gottesdienst, nach Möglichkeit in Verbindung mit einem Brüder- und Schwesterntag, erfolgen. (2) Das Aufnahmeverfahren für weitere Glieder nach § 1 (2) ist wie folgt geregelt: - Antragstellung an den Brüder- und Schwesternrat, - in der Regel 2-jährige Vorbereitungszeit und Teilnahme am Leben der Gemeinschaft, - Beschlussfassung durch den Brüder- und Schwesternrat, - Aufnahme im Gottesdienst während des Brüder- und Schwesterntages.
§ 6
Verlust der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft und Wiederaufnahme sowie Ruhen des Stimmrechtes
(1) Der Diakon/die Diakonin kann sich freiwillig von der Gemeinschaft lösen. Die Begründung ist dafür dem Brüder- und Schwesternrat schriftlich mitzuteilen. Der Austritt wird vom Brüder- und Schwesternrat bestätigt und dem Brüder- und Schwesterntag bekannt gegeben. Er ist dem Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche unverzüglich mitzuteilen. (2) Ein Antrag auf Wiedereintritt in die Gemeinschaft ist an den Brüder- und Schwesternrat zu stellen. Dieser entscheidet über den Antrag der Wiederaufnahme. (3) Tritt ein Diakon/eine Diakonin aus einer Kirche im Sinne des ACK (Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen) aus, so scheidet er/sie damit auch aus der Gemeinschaft aus. Das Ausscheiden wird vom Brüder- und Schwesternrat festgestellt und dem Brüder- und Schwesterntag bekannt gegeben. (4) Wird in einem kirchlichen Disziplinarverfahren der Diakon/die Diakonin aus seinem/ihrem Dienst entlassen, so hat der Brüder- und Schwesternrat über die Zugehörigkeit zur Gemeinschaft - nach Anhören des/der Betroffenen - zu entscheiden. Das Ausscheiden wird vom Brüder- und Schwesternrat festgestellt und dem Brüder- und Schwesterntag bekannt gegeben. (5) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Glied der Gemeinschaft gegen die Ordnung wiederholt verstößt und Vermahnungen durch den Brüder- und Schwesternrat und erfahrene Brüder und Schwestern ohne Erfolg geblieben sind. Der Ausschluss erfolgt durch den Brüder- und Schwesternrat. Über den Ausschluss ist das Glied schriftlich zu unterrichten. Der/die Ausgeschlossene kann gegen die Entscheidung des Brüder- und Schwesternrates Berufung beim Berufungsausschuss einlegen. Dieser besteht aus drei Gliedern, die vom Brüder- und Schwesterntag gewählt sind und nicht dem Brüder- und Schwesternrat angehören. Der Berufungsausschuss trägt seine Stellungnahme dem Brüder- und Schwesternrat vor. Hat derselbe Bedenken gegen die Entscheidung des Brüder- und Schwesternrates, ist dieser verpflichtet, eine nochmalige Überprüfung der Angelegenheit vorzunehmen. Danach entscheidet der Brüder- und Schwesternrat endgültig. Im Falle eines Anschlusses eines Diakons/einer Diakonin unterrichtet der Brüder- und Schwesternrat das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche. (6) Der Brüder- und Schwesternrat kann das Ruhen des Stimmrechtes feststellen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 7
Der Brüder- und Schwesterntag
(1) Der Brüder- und Schwesterntag ist die Vollversammlung aller Glieder der Gemeinschaft. Er soll die Verbundenheit untereinander festigen und den Einzelnen mit neuen Kräften für seinen/ihren Dienst ausrüsten. Er ist das oberste Organ. (2) Der Brüder- und Schwesterntag findet in der Regel jedes Jahr, nach Möglichkeit am Sonntag Rogate, statt. (3) Der Brüder- und Schwesterntag wird vom Brüder- und Schwesternrat mit einer Frist von 6 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. (4) Auf Beschluss des Brüder- und Schwesternrates oder auf Antrag von 1/3 aller stimmberechtigten Glieder der Gemeinschaft wird ein außerordentlicher Brüder- und Schwesterntag einberufen. (5) Am Brüder- und Schwesterntag nehmen alle Glieder der Gemeinschaft sowie die im § 1 (3) Genannten teil. (6) Die Teilnahmen ist für die Glieder der Gemeinschaft verbindlich.
§ 8
Aufgaben des Brüder- und Schwesterntages
(1) Der Brüder- und Schwesterntag berät über grundsätzliche Fragen des Auftrages, des Dienstes und des gemeinsamen Lebens der Gemeinschaft. (2) Er nimmt den Bericht des Brüder- und Schwesternrates, des Pfarrers und des Vorstehers des Pommerschen Diakonievereins Züssow e. V entgegen. (3) Er beschließt die Ordnung der Gemeinschaft und deren Änderung. (4) Er legt auf Vorschlag des Brüder- und Schwesternrates die Mindesthöhe des Jahresbeitrages für die Glieder zur Finanzierung der Aufgaben der Gemeinschaft fest (§ 3 der Ordnung). (5) Er bestätigt den/die Kassenwart/in, den/die Kassenprüfer/in und die Kassenordnung. (6) Er entlastet den/die Kassenwart/in und den Brüder- und Schwesternrat. (7) Er bestätigt den Haushaltsplan. (8) Er behandelt die vorliegenden Anträge. (9) Er wählt aus seiner Mitte sechs Glieder für den Brüder- und Schwesternrat und bis zu vier Glieder als Nachfolger. (10) Er wählt aus seiner Mitte den Ältesten/die Älteste. (11) Er wählt den Berufungsausschuss. (12) Er wählt die Vertreter/innen für den Verband Evangelischer Diakonen- und Diakoninnengemeinschaften in Deutschland e. V. (VEDD). (13) Er wählt den/die Vertreter/in für die Mitgliederversammlung des Pommerschen Diakonievereins Züssow e.V. (14) Er kann Ausschüsse bilden.
§ 9
Arbeitsweise des Brüder- und Schwesterntages
(1) Stimmberechtigt sind alle Glieder der Gemeinschaft. (2) Der Brüder- und Schwesterntag ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Glieder anwesend sind. (3) Für die Beschlussfassung über die Ordnung und deren Änderung müssen mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Glieder anwesend sein. (4) Sofern diese Ordnung nichts anderes bestimmt, beschließt der Brüder- und Schwesterntag mit einfacher Stimmenmehrheit. (5) Beschlussfassungen über die Ordnung und deren Änderungen erfolgen mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. (6) Der Brüder- und Schwesterntag gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10
Aufgaben der Konvente
Die Bezirkskonvente dienen der geistlichen Zurüstung unter Gottes Wort und der Stärkung der Gemeinschaft. Sie finden in der Regel vierteljährlich statt. Sie sind für die Glieder verbindlich.
§ 11
Der Brüder- und Schwesternrat
(1) Der Brüder- und Schwesternrat wird vom Brüder- und Schwesterntag mit einfacher Stimmenmehrheit für 4 Jahre gewählt. (2) Der Brüder- und Schwesternrat leitet die Gemeinschaft zwischen den Brüder- und Schwesterntagen. (3) Dem Brüder- und Schwesternrat gehören an: - der Älteste/die Älteste - der Pfarrer/die Pfarrerin - der/die Brüderhausdiakon/diakonin - 6 Glieder der Gemeinschaft, welche vom Brüder- und Schwesterntag gewählt werden. - Der Vorsteher/die Vorsteherin des Pommerschen Diakonievereins Züssow e.V. (4) Der/die Vorsitzende vertritt den Brüder- und Schwesternrat.
§ 12
Aufgaben des Brüder- und Schwesternrates
(1) Der Brüder- und Schwesternrat führt die Geschäfte der Gemeinschaft gemäß dieser Ordnung und den Beschlüssen des Brüder- und Schwesterntages. (2) Der Brüder- und Schwesternrat fasst bindende Beschlüsse in allen Angelegenheiten der Gemeinschaft. (3) Er beschließt über die Zugehörigkeit der Gemeinschaft. (4) Er beruft den/die Kassenwart/in, den/die Kassenprüfer/in und stellt die Kassenordnung auf. (5) Er erstellt den jährlichen Haushaltsplan. (6) Der Brüder- und Schwesternrat ist insbesondere verantwortlich: - für die Beratung der Glieder in persönlichen und dienstlichen Angelegenheiten, - für die Ausbildung von Diakonen und Diakoninnen, - für die Weiterbildung, - für die Konventsarbeit, - für die Vorbereitung und Durchführung des Brüder- und Schwesterntages und von Veranstaltungen, - für den Bericht an den Brüder- und Schwesterntag, - für die Interessenvertretung der Gemeinschaft beim VEDD, - für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen.
§ 13
Die Arbeitsweise des Brüder- und Schwesternrates
(1) Der Brüder- und Schwesternrat tritt mindestens vierteljährlich zusammen. Den Vorsitz führt der Älteste/die Älteste. (2) Auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder muss der Brüder- und Schwesternrat unverzüglich einberufen werden. (3) Beschlussfähig ist der Brüder- und Schwesternrat, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind, unter denen sich der/die Älteste oder der Pfarrer/die Pfarrerin befinden muss. Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (4) Der Brüder- und Schwesternrat kann weitere Glieder zu seinen Sitzungen einladen. Diese nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
§ 14
Die Hausleitung
Die Hausleitung, welcher der/die Älteste, der/die Pfarrer/in und der/die Brüderhausdiakon/in angehören, erledigt laufende, dringende Geschäfte zwischen den einzelnen Sitzungen des Brüder- und Schwesternrates, für die sie diesem verantwortlich ist.
§ 15
Der Älteste/die Älteste
(1) Der Älteste/die Älteste wird auf Vorschlag des Brüder- und Schwesternrates vom Brüder- und Schwesterntag für jeweils 6 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er/sie muss Glied der Gemeinschaft sein. (2) Den stellvertretenden Ältesten/die stellvertretende Älteste wählt der Brüder- und Schwesternrat aus seiner Mitte. (3) Der Älteste/die Älteste vertritt, unbeschadet des § 2 (5), die Gemeinschaft. (4) Dem Ältesten/der Ältesten obliegt die fürsorgerische Betreuung der Gemeinschaft und zusammen mit dem Pfarrer die seelsorgerische Begleitung.
§ 16
Der Pfarrer/die Pfarrerin
(1) Der Pfarrer/die Pfarrerin wird auf Vorschlag des Brüder- und Schwesternrates von der Kirchenleitung für 10 Jahre berufen. Wiederberufung ist möglich. Damit ist er/sie ordentliches Glied der Gemeinschaft. (2) Der Pfarrer/die Pfarrerin ist verantwortlich für die seelsorgerliche, gottesdienstliche und theologische Arbeit der Gemeinschaft. Er/sie ist zuständig für die Aus- und Weiterbildung. (3) Die Funktion des Pfarrers/der Pfarrerin ist ehrenamtliche Tätigkeit.
§ 17
Der Brüderhausdiakon/die Brüderhausdiakonin
(1) Der/die Brüderhausdiakon/diakonin wird vom Brüder- und Schwesternrat berufen und vom Brüder- und Schwesterntag bestätigt. (2) Der/die Brüderhausdiakon/diakonin betreut die in der Ausbildung befindlichen Anwärter und Studierenden seelsorgerlich und fürsorgerisch während der gesamten Ausbildung. Er/sie führt sie in die Ordnung der Gemeinschaft ein. (3) Er/sie ist Ansprechpartner/in vor Ort. (4) Er/sie ist verantwortlich für die von der Gemeinschaft genutzten Räume. (5) Der/die Brüderhausdiakon/diakonin ist geborenes Mitglied des Brüder- und Schwesternrates.
§ 18
Auflösung der Gemeinschaft
(1) Die Gemeinschaft kann sich auf einem Brüder- und Schwesterntag auflösen. (2) Die Beschlussfassung über die Auflösung der Gemeinschaft erfolgt mit 2/3 aller stimmberechtigten Glieder. (3) Bei Auflösung entscheidet der Brüder- und Schwesterntag über die weitere Verwendung des Vermögens. Sollte nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten innerhalb von 3 Monaten kein Beschluss gefasst werden, tritt der § 18 (4) in Kraft. (4) Das Vermögen fällt dem Pommerschen Diakonieverein Züssow e. V. zu. Es muss so verwandt und angelegt sein, dass eine Neugründung der Gemeinschaft innerhalb von 20 Jahren vom Tage der Auflösung an gerechnet jederzeit wieder möglich ist.
§ 19
Schlussbestimmungen
(1) Die Ordnung in der vorstehenden Fassung tritt an die Stelle der Fassung vom 27. Oktober 1995. (2) Diese Ordnung wurde gemäß Artikel 152 (4) der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche in Anwendung des Kirchengesetzes zur Ordnung der Diakonie in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 14. Oktober 2001 vom Diakonischen Werk - Landesverband - in der Pommerschen Evangelischen Kirche e. V. am 16. Januar 2002 bestätigt. Die Kirchenleitung wurde auf ihrer Sitzung am 18. Januar 2002 informiert. (3) Ausführungsbestimmungen zu dieser Ordnung erlässt der Brüder- und Schwesternrat.
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