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Diakonieverein "Johann Hinrich Wichern" e. V.
Satzung
Vom 12. November 1999 (ABl. 2000 S. 75)
Präambel
Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie sucht auch, die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und Nichtchristen. Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen. Der Diakonieverein weiß sich diesem Auftrag verpflichtet.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: »Johann Hinrich Wichern« e. V. (2) Er hat seinen Sitz in Greifswald und ist in das Vereinsregister eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Zeichen des Diakonievereins ist das Kronenkreuz.
§ 2
Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein ist vor allem auf folgenden Aufgabengebieten tätig: a) Kinder-, Jugend- und Familienhilfe; b) ambulante teilstationäre und stationäre Alten- und Krankenpflege und -hilfe sowie Hilfe für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftige; c) psycho-soziale Beratung und Hilfe für gefährdete und hilfsbedürftige Personen; d) Förderung der Selbsthilfe. Der Verwaltungsrat kann die Übernahme weiterer Aufgabengebiete beschließen, soweit es sich dabei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt. Die Einstellung bestehender Aufgabengebiete bedarf ebenfalls eines Beschlusses des Verwaltungsrates. (2) Der Verein erstellt, unterhält und betreibt die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Einrichtungen und Dienste. (3) Der Verein kann alle Geschäfte eingehen, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszweckes dienen, insbesondere auch weitere Einrichtungen vorgenannter Art gründen, übernehmen, betreiben oder sich an bereits bestehenden Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung beteiligen.
§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke und Zugehörigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt als Ziel seiner Arbeit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. (2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. (3) Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (4) Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes - Landesverband in der Pommerschen Evangelischen Kirche e. V. und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem evangelischem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können sein a) die Pommersche Evangelische Kirche; b) Kirchenkreise der Pommerschen Evangelischen Kirche; c) Träger diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen und Werke unbeschadet ihrer Rechtsform. (2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Verwaltungsrat aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder durch Auflösung. (4) Der Austritt ist dem Verwaltungsrat durch Schriftliche Erklärung mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende mitzuteilen. (5) Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch Verwaltungsratsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Mitglieder gegen Zwecke und Ziele des Vereins verstoßen oder ihren Beitragspflichten nicht nachkommen. (6) Gegen einen Beschluss, durch den die Aufnahme abgelehnt oder ein Mitglied ausgeschlossen wird, kann die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung angerufen werden. (7) Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf oder gegen des Vereins vermögen.
§ 5
Pflichten der Vereinsmitglieder und Mitarbeiter
(1) Die Mitglieder haben die Diakonie und ihre Aufgaben zu fördern und das diakonische Anliegen zu stärken. (2) Leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins müssen, alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen Mitglied der Evangelischen Kirche sein, zumindest müssen sie aber einer Kirche angehören, die Mitglied der »Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V.« (ACK) ist. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind an den gemeinnützigen Zweck und die christliche Grundhaltung des Vereins gebunden.
§ 6
Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung; der Verwaltungsrat; der Vorstand. (2) Dem Vorstand und dem Verwaltungsrat können nur Personen angehören, die Mitglieder der Evangelischen Kirche sind. (3) Vereinsmitglieder sowie Mitarbeiter von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für. den Verein von wirtschaftlicher Bedeutung sind. (4) Die Mitglieder des Vereins sowie der Vereinsorgane haben keinerlei Anspruch auf die Erträgnisse des Vereins Vermögens. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, werden ihnen Auslagen ersetzt. Die hauptamtlich tätigen Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung aufgrund eines Dienstvertrages.
§ 7
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung jeweils durch einen bevollmächtigten Vertreter mit jeweils einer Stimme vertreten. Jedes ordentliche Mitglied soll einen Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des bevollmächtigten Vertreters benennen. (2) Die Mitgliederversammlung, ist von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, mindestens einmal jährlich einzuberufen. (3) Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder es von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt wird. (4) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen muss die Einberufung unverzüglich mit einer Ladungsfrist von acht Tagen erfolgen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich. (5) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Versammlung. (6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist zur nächsten Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung unverzüglich mit einer Ladungsfrist von acht Tagen erneut einzuladen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. (7) Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung bei dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Zulassung solcher Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins. (2) Sie ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Darüber hinaus ist sie zuständig für: a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates; b) die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts des Vorstandes und des vom Verwaltungsrat festgestellten und von der Abschlussprüferin/ dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses; c) die Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstandes; d) die Festsetzung der Fälligkeit und Höhe der Mitgliedsbeiträge; e) die Änderung der Satzung; f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. (3) Beschlüsse zur Änderung der Satzung und über die Auflösung, des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder. Ergänzend gilt hierbei das Verfahren nach § 14 Ziffer 1. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. (4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Sitzungsleiter sowie von einem Vereinsmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden ist. Wird binnen vier Wochen kein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift eingelegt, gilt diese als genehmigt. Das Original ist in der Geschäftsstelle des Vereins zu verwahren.
§ 9
Der Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben von der Mitgliederversammlung gewählten, sachkundigen Personen. (2) Die Verwaltungsratsmitglieder werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung vor Ablauf der Wahlperiode ist nur aus wichtigem Grund möglich. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so soll die Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied wählen. (4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von sechs Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. (5) Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein und dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Verein oder zu einer Einrichtung stehen, an der der Verein mehrheitlich beteiligt ist. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil, sofern der Verwaltungsrat dieses im Einzelfall nicht ausschließt. (6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen ihr Amt als Ehrenamt.
§ 10
Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich zusammen. Er wird von dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen schriftlich unter Angabe von Tagesordnung und Tagungsort eingeladen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich. Er muss ferner unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes schriftlich bei der/dem Vorsitzenden beantragt wird. (2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. (3) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Tag der Sitzung, die Anwesenden und die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Verwaltungsrates zuzusenden. Über die Genehmigung der Niederschrift ist auf der folgenden Sitzung zu beschließen. Das Original ist in der Geschäftsstelle zu verwahren.
§ 11
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat berät den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. (2) Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Aufgaben: a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge; beim Abschluss dieser Verträge vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrates den Verein; b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Stellenplans; c) Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand; d) Beratung und Beschlussfassung über die in der Geschäftsordnung bezeichneten zustimmungspflichtigen Geschäfte; e) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder über die Beendigung bestehender Aufgaben durch den Verein sowie die Beteiligung an anderen gemeinnützigen Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung; f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern; g) Einwilligung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten; h) Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung eines eventuell erzielten Überschusses; i) Wahl eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer; j) Vorbereitung der Mitgliederversammlung; k) die Anstellung und Entlassung von Bereichsleitern auf Vorschlag des Vorstandes; l) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie über alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden; m) Vorlagen zur Satzungsänderung an die Mitgliederversammlung.
§ 12
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen, von denen eine stets für die kaufmännische Führung der Geschäfte zuständig und dazu befähigt sein soll. Die genauen Aufgaben des Vorstandes sowie die Aufgabenverteilung bei zwei Vorstandsmitgliedern werden im Rahmen einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Verwaltungsrat erlassen wird. (2) Der Vorstand wird für die Dauer von fünf oder sieben Jahren berufen. Nach Ablauf von vier oder sechs Jahren entscheidet der Verwaltungsrat über die Wiederberufung. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederberufung ist zulässig. Die Bestellung kann hauptamtlich erfolgen.
§ 13
Vertretung und Geschäftsführung
(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist stets alleinvertretungsberechtigt. Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates. (3) Der Vorstand ist neben der Führung der Geschäfte auch für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern zuständig. Der Vorstand ist zugleich Dienstvorgesetzter sämtlicher angestellter Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Vereins. (4) Der Vorstand ist verpflichtet, den Verwaltungsrat in seinen Sitzungen über die wirtschaftliche Lage des Vereins zu informieren.
§ 14
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Satzungsänderungen, einschließlich der Änderung des Zwecks des Vereins, und die Auflösung des Vereins können nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sind weniger als drei Viertel aller Mitglieder erschienen, so ist eine neue Mitgliederversammlung auf einen Zeitpunkt, der längstens 21 Tage später liegen darf, mit einer Frist von acht Tagen einzuberufen; diese beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. (2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach der Abwicklung der Verbindlichkeiten verbliebene Vereinsvermögen an die Pommersche Evangelische Kirche, die es im Sinn und Geist der Satzung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15
Übergangsregelung
Die vorgesehenen Organe sind unverzüglich nach Inkrafttreten der Satzung zu wählen. Bis zur Bildung dieser Organe nehmen die ehrenamtlichen Mitglieder des bisherigen Vorstandes die Funktion des Verwaltungsrates wahr. Der bisherige Geschäftsführer und der bisherige Landespfarrer nehmen die Funktion des Vorstandes wahr.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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