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Diakonisches Werk - Landesverband - in der Pommerschen Evangelischen Kirche e. V.
Satzung
Vom 13. Dezember 1999 (ABl. 2000 S. 70)
Präambel
Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie sucht auch, die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und Nichtchristen. Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen. Das Diakonische Werk - Landesverband - in der Pommerschen Evangelischen Kirche e. V. weiß sich diesem Auftrag Jesu Christi verpflichtet. Für die Ausrichtung der diakonischen Arbeit und Verwirklichung des Diakonats der Kirche gibt sich das Diakonische Werk - Landesverband - in der Pommerschen Kirche e. V. die folgende Ordnung:
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen »Diakonisches Werk - Landesverband - in der Pommerschen Kirche e.V.«. (2) Er hat seinen Sitz in Greifswald und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Zeichen des Diakonischen Werkes ist das Kronenkreuz.
§ 2
Zweck und Aufgaben
(1) Das Diakonische Werk dient einer einheitlichen Ausrichtung der diakonischen Arbeit in der Pommerschen Evangelischen Kirche. Das Diakonische Werk wird als Werk der Kirche und als anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege tätig. (2) Das Diakonische Werk hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die kirchliche, diakonische und missionarische Ausrichtung der Mitglieder zu fördern, ihre Arbeit zusammenzufassen und zu unterstützen, zu gegenseitiger Hilfe und Zusammenarbeit anzuregen, eine Planung ihrer Arbeit anzustreben und gemeinsame Aufgaben aufzugreifen; b) die Mitglieder bei der Wahrnehmung diakonischer Aufgaben zu betreuen und zu beraten sowie Unterstützung zu geben; c) die Aus-, Fort- und Weiterbildung von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Diakonie zu fördern; d) die Diakonie gegenüber kirchlichen und staatlichen Körperschaften, dem Diakonischen Werk der EKD sowie bei den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege zu vertreten; e) in besonderen Notsituationen diakonischen Einsatz zu leisten; f) bei der Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen mitzuwirken. Der Verwaltungsrat kann die Übernahme weiterer Aufgaben im Rahmen der Satzung beschließen. (3) Das Diakonische Werk unterhält zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle. (4) Das Diakonische Werk kann alle Geschäfte eingehen, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszweckes dienen.
§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke und Zugehörigkeit
(1) Das Diakonische Werk ist selbstlos tätig und verfolgt als Ziel seiner Arbeit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. (2) Die Mittel des Diakonischen Werkes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. (3) Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Das Diakonische Werk gehört dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. als anerkanntem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege an.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können werden a) die Pommersche Evangelische Kirche; b) Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Pommerschen Evangelischen Kirche; c) andere Träger diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke, ungeachtet ihrer Rechtsform; d) freikirchliche Träger diakonisch-missionarischer Arbeit, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. (ACK) angehören. (2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Verwaltungsrat aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. (3) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass die Mitglieder sich dem diakonisch-missionarischen Auftrag des Evangeliums verpflichtet wissen, sich zur Mitarbeit im Sinne der Satzung bereit erklären und die Bedingungen für die Anerkennung als gemeinnützig, mildtätig und kirchlich im Sinne der Abgabenordnung erfüllen. (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder Auflösung. (5) Der Austritt ist dem Verwaltungsrat durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende mitzuteilen. (6) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Verwaltungsratsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied gegen Zwecke und Ziele des Vereins verstößt oder seinen Beitragspflichten nicht nachkommt. (7) Gegen einen Beschluss, durch den die Aufnahme abgelehnt oder ein Mitglied ausgeschlossen wird, kann die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung angerufen werden. (8) Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf oder gegen das Vereinsvermögen.
§ 5
Pflichten der Vereinsmitglieder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Die Mitglieder haben die Diakonie und ihre Aufgaben zu fördern und das diakonische Anliegen zu stärken. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, a) in ihren Satzungen die Zugehörigkeit zum Verein nachzuweisen; b) ihre Satzung dem Verein in Abschrift einzureichen und beabsichtigte Satzungsänderungen mitzuteilen; c) die Tagesordnung ihrer Mitgliederversammlungen fristgerecht dem Vorstand des Diakonischen Werkes als Einladung zu übermitteln und dem Vorstand die Möglichkeit zu Meinungsäußerungen in der Mitgliederversammlung zu geben; d) die von der Diakonischen Konferenz der Pommerschen Evangelischen Kirche beschlossenen Richtlinien und Grundsätze zu beachten; e) in der Regel das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland in der für die Mitglieder des Vereins geltenden Fassung, die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD oder die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung anzuwenden; f) einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Fälligkeit und Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird; g) ihre Jahresabschlüsse regelmäßig - mindestens alle zwei Jahre - von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfgesellschaft prüfen zulassen, soweit sie nicht kirchenamtlicher Rechnungsprüfung unterliegen; h) zu erwartende oder vorliegende wirtschaftliche Schwierigkeiten, insbesondere hohe Fehlbeträge dem Verwaltungsrat und dem Vorstand mitzuteilen. (3) Alle Mitglieder haben den Vorstand über ihre Planungen für die vom Verein wahrzunehmende diakonische Arbeit zu informieren und ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte über die Durchführung ihrer Arbeit zu geben. (4) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Diakonischen Werkes sind an den gemeinnützigen Zweck und die christliche Grundhaltung des Vereins gebunden. (5) Die rechtliche Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Mitglieder bleiben unberührt.
§ 6
Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung; der Verwaltungsrat; der Vorstand. (2) Dem Vorstand und dem Verwaltungsrat können nur Personen angehören, die Mitglied einer Kirche sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen e. V. angehört. (3) Vereinsmitglieder sowie Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Beziehung nach vertraulich sind. (4) Die Mitglieder der Vereinsorgane erhalten keine Zuwendung aus den Erträgnissen des Vereinsvermögens. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, werden ihnen Auslagen ersetzt. Die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung aufgrund eines Dienstvertrages, soweit sie keine kirchliche Besoldung erhalten.
§ 7
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung jeweils durch eine bevollmächtigte Vertreterin oder einen bevollmächtigten Vertreter mit jeweils einer Stimme vertreten. Jedes ordentliche Mitglied soll eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für den Fall der Verhinderung der bevollmächtigten Vertreterin oder des bevollmächtigten Vertreters benennen. (2) Die Mitgliederversammlung ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im Verhinderungsfall durch seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter mindestens einmal jährlich einzuberufen. (3) Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder es von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt wird. (4) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Mitteilung der vom Verwaltungsrat aufgestellten Tagesordnung einzuladen; bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen muss die Einberufung unverzüglich mit einer Ladungsfrist von acht Tagen erfolgen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich. (5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates, bei deren oder dessen Verhinderung ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter, leitet die Versammlung. (6) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss ausgeschlossen werden. (7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist zur nächsten Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung unverzüglich mit einer Ladungsfrist von mindestens acht Tagen erneut einzuladen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (8) Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Zulassung solcher Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze der Arbeit des Vereins. (2) Sie ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben. Darüber hinaus hat sie folgende Aufgaben: a) die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes zu wählen und abzurufen; b) den jährlichen Geschäftsbericht des Vorstandes und den vom Verwaltungsrat festgestellten und von der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss entgegenzunehmen; c) den Verwaltungsrat und den Vorstand zu entlasten; d) die Fälligkeit und die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzulegen; e) die Vertreter des Diakonischen Werkes für die Diakonische Konferenz zu wählen; f) die Aufnahme neuer oder die Beendigung bestehender Aufgaben des Diakonischen Werkes zu beschließen; g) die Satzung zu ändern; h) die Auflösung des Vereins zu beschließen. (3) Beschlüsse zur Änderung der Satzung, über die Änderung des Satzungszweckes, über die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes oder eines Vorstandsmitgliedes, über den Ausschluss eines Mitgliedes und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von drei Viertel aller anwesenden Mitglieder. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Enthaltungen werden nicht gezählt. (4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Sitzungsleiterin oder des Sitzungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Abstimmungsart enthält. Bei Satzungsänderungen ist der Wortlaut anzugeben. Die Niederschrift ist von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter sowie von einem Vereinsmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden. Wird binnen vier Wochen kein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift eingelegt, gilt diese als genehmigt. Das Original ist in der Geschäftsstelle des Vereins zu verwahren.
§ 9
Der Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben von der Mitgliederversammlung gewählten, sachkundigen Mitgliedern. (2) Die Verwaltungsratmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung vor Ablauf der Wahlperiode ist nur aus wichtigem Grund möglich. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so soll die Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied wählen. (4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von vier Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. (5) Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein und dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Verein oder zu einer Einrichtung stehen, an der der Verein mehrheitlich beteiligt ist. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil, sofern der Verwaltungsrat dieses im Einzelfall nicht ausschließt. (6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen ihr Amt als Ehrenamt.
§ 10
Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich zusammen. Er wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen schriftlich unter Angabe von Tagesordnung und Tagungsort eingeladen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich. (2) Er muss ferner unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens zwei seiner Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden beantragt wird. (3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. (4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten muss. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Verwaltungsrates zuzusenden. Über die Genehmigung der Niederschrift ist auf der folgenden Sitzung zu beschließen. Das Original ist in der Geschäftsstelle zu verwahren.
§ 11
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat berät den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. (2) Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Aufgaben: a) Dienstverträge mit Mitgliedern des Vorstandes abzuschließen, zu ändern und zu beenden; b) den vom Vorstand aufgestellte Wirtschafts- und Stellenplan zu genehmigen; c) eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen und zu ändern; d) über die in der Geschäftsordnung bezeichneten zustimmungspflichtigen Geschäfte zu beraten und zu beschließen; e) über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen; f) dem Erwerb, der Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten einzuwilligen; g) den geprüften Jahresabschluss festzustellen; h) eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer zu wählen; i) die Mitgliederversammlung vorzubereiten; j) Vorlagen zur Satzungsänderung an die Mitgliederversammlung vorzubereiten; k) über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie über alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden, zu beraten und zu beschließen; l) Verbindung zur Diakonischen Konferenz zu halten, insbesondere zur Erarbeitung von Vorschlägen zur Berufung der Landespfarrerin oder des Landespfarrers durch die Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche.
§ 12
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, von denen eines stets die oder der von der Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche berufene Landespfarrerin oder Landespfarrer für Diakonie ist. Die genauen Aufgaben des Vorstandes sowie die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes werden im Rahmen einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Verwaltungsrat erlassen wird. (2) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von sechs Jahren berufen. Nach Ablauf von fünf Jahren entscheidet die Mitgliederversammlung über die Wiederberufung. Sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederberufung ist zulässig. Ihre Bestellung kann hauptamtlich erfolgen.
§ 13
Vertretung und Geschäftsführung
(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates. (3) Der Vorstand ist neben der Führung der Geschäfte auch für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig. Der Vorstand ist zugleich Dienstvorgesetzter sämtlicher angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins. (4) Der Vorstand ist verpflichtet, den Verwaltungsrat in seinen Sitzungen über die wirtschaftliche Lage des Vereins zu informieren.
§ 14
Fachausschüsse
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Diakonischen Werkes können entsprechend den Fachverbänden im Bereich des Diakonischen Werkes der EKD Fachausschüsse gebildet werden. Die Geschäftsführung der Fachausschüsse erfolgt durch die Geschäftsstelle in Greifswald. (2) Die Fachausschüsse geben sich eine Ordnung. Sie sind verpflichtet, nur Mitglieder aufzunehmen, die auch Mitglieder des Diakonischen Werkes sind und ihre Aufgaben in enger Fühlung mit den Organen des Diakonischen Werkes durchführen.
§ 15
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung der Diakonischen Konferenz der Pommerschen Evangelischen Kirche. (3) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbliebene Vereinsvermögen an die Pommersche Evangelische Kirche, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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