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Verordnung der Kirchenleitung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Pommerschen Evangelischen Kirche
- Zuordnungsverordnung – ZuordVO –
Vom 18. April 2008 (ABl. 2008 Heft 1 S. 16)
Die Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche hat aus Anlass einer Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Art. 15 Abs. 2 Grundordnung der EKD über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Kirche – Zuordnungsrichtlinie – vom 8. Dezember 2007 (ABl. EKD 2007, S. 405 f.) nachfolgende Verordnung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Zuordnung rechtlich selbständiger diakonischer Einrichtungen zur Pommerschen Evangelischen Kirche.
§ 2
Zuordnungsvoraussetzungen
Die Zuordnung von rechtlich selbständigen diakonischen Einrichtungen zur Pommerschen Evangelischen Kirche erfolgt nach Maßgabe der „Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Art. 15 Abs. 2 Grundordnung der EKD über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Kirche – Zuordnungsrichtlinie“ vom 8. Dezember 2007 (ABl. EKD 2007, S. 405 f.).
§ 3
Zuordnungsentscheidung
(1) Im Regelfall trifft das Diakonische Werk der Pommerschen Evangelischen Kirche für diese die kirchliche Zuordnungsentscheidung durch Aufnahme der betreffenden Einrichtung als Mitglied. (2) Darüber hinaus kann eine Zuordnung durch oder aufgrund kirchengesetzlicher Regelung sowie durch Vereinbarung zwischen der Pommerschen Evangelischen Kirche und der diakonischen Einrichtung im Einzelfall erfolgen. Das Diakonische Werk der Pommerschen Evangelischen Kirche ist rechtzeitig in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
§ 4
Überleitungsregelung
Für alle rechtliche selbständigen diakonischen Einrichtungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung dem Diakonischen Werk der Pommerschen Evangelischen Kirche angehören, hat nach Inkrafttreten eine Zuordnungsentscheidung nach dieser Verordnung zu erfolgen.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Beschluss der Kirchenleitung vom 18.04.2008 in Kraft.
< Anlage >
Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Art. 15 Abs. 2 Grundordnung der EKD über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Kirche
– Zuordnungsrichtlinie –
Vom 8. Dezember 2007 (ABl. EKD 2007 S. 405)

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland empfiehlt mit Zustimmung der Kirchenkonferenz, die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Kirche nach Maßgabe der nachfolgenden Richtlinie vorzunehmen.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie regelt die Zuordnung rechtlich selbständiger diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche in Deutschland, zu ihren Gliedkirchen und zu den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen (Kirche). (2) Die Zuordnung rechtlich selbständiger diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche in Deutschland erfolgt auf der Grundlage dieser Richtlinie. Die Zuordnung zu den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen erfolgt nach deren Recht. Ihnen und ihren Landesverbänden der Diakonie wird empfohlen, die Zuordnung in ihrem Bereich nach Maßgabe dieser Richtlinie vorzunehmen.
§ 2
Grundlagen
Grundlegende Kennzeichen diakonischer Werke und Einrichtungen als Wesens- und Lebensäußerungen der Kirche sind die Erfüllung eines kirchlichen Auftrags im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche sowie die kontinuierliche Verbindung zur Kirche. Die Erfüllung des Auftrags vollzieht sich in der Dienstgemeinschaft aller Mitarbeitenden in beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeit.
§ 3
Zuordnungsentscheidung
(1) Die Zuordnung erfolgt durch eine förmliche Entscheidung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine kirchliche Zuordnung. (2) Im Regelfall trifft der Landesverband der Diakonie als Werk der Kirche für diese die kirchliche Zuordnungsentscheidung durch Aufnahme der betreffenden Einrichtung als Mitglied. Dies gilt entsprechend für das Diakonische Werk der EKD. (3) Darüber hinaus kann eine Zuordnung durch oder aufgrund kirchengesetzlicher Regelung sowie durch Vereinbarung zwischen Kirche und diakonischer Einrichtung im Einzelfall erfolgen. Der jeweilige Landesverband der Diakonie ist rechtzeitig in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Dies gilt entsprechend für das Diakonische Werk der EKD, soweit die EKD eine Zuordnungsentscheidung trifft. (4) Ob ein Werk oder eine Einrichtung die Kennzeichen nach § 2 dieser Richtlinie erfüllt, bemisst sich anhand einer Gesamtschau der Zuordnungsvoraussetzungen in § 4 dieser Richtlinie. (5) Bei Wegfall der Grundlage für die Zuordnungsentscheidung kann die Zuordnung aufgehoben werden.
§ 4
Zuordnungsvoraussetzungen
(1) Diakonische Einrichtungen erfüllen die kirchlich-diakonischen Zwecke und Aufgaben, die jeweils in der Satzung verankert sind. Sie ermöglichen eine seelsorgliche Begleitung derjenigen, denen der diakonische Dienst gilt, und der Mitarbeitenden. (2) Die kontinuierliche Verbindung von diakonischer Einrichtung und Kirche wird gewährleistet durch a) Personen, die aufgrund eines kirchlichen Auftrags in der Einrichtung als geborene oder gewählte Organmitglieder mitwirken, b) Mitwirkung des Diakonischen Werkes der EKD bzw. des Landesverbandes der Diakonie oder der Kirche bei Satzungsänderungen und c) die erklärte Bereitschaft, das einschlägige kirchliche Recht anzuwenden. (3) Die Gemeinwohlorientierung diakonischer Einrichtungen wird sichergestellt. Gewinne werden für diakonische Zwecke verwendet. Unverhältnismäßige Gehälter und unverhältnismäßige sonstige Zahlungen werden ausgeschlossen. Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Einrichtung wird eine gemeinwohlorientierte Anfallsberechtigung in der Regel zugunsten von Trägern kirchlich-diakonischer Arbeit in der Satzung oder sonstigen konstituierenden Ordnung vorgesehen. (4) Die Erfüllung eines kirchlichen Auftrags im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche kann insbesondere erkennbar werden durch a) die Entwicklung eines Leitbildes und Gestaltung der Außendarstellung, b) die Mitwirkung von Ehrenamtlichen, die den kirchlich-diakonischen Auftrag mittragen, c) die Qualifizierung und Förderung der Mitarbeitenden im Blick auf die geistliche Dimension von Leben und Arbeit, d) das Vorhalten von Räumlichkeiten für Gottesdienste, Andachten, seelsorgliche Gespräche oder die persönliche Besinnung, e) die Feier von Gottesdiensten oder Andachten, vor allem bei der Einführung von Mitarbeitenden. (5) Die institutionelle Verbindung von diakonischer Einrichtung und Kirche kann insbesondere erkennbar werden durch a) Visitationen und Besuche durch Funktionsträger der Kirche oder des Diakonischen Werkes und regelmäßige Berichte über die Arbeit der Einrichtung, b) Mitwirkung des Landesverbandes der Diakonie oder der Kirche bei Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern, c) die Gewinnung ehrenamtlich Mitarbeitender aus den Kirchengemeinden, d) die Finanzierung der Arbeit u. a. aus kirchlichen Kollekten, Zuschüssen und Sammlungen, über deren zweckentsprechende Verwendung Rechenschaft abzulegen ist, e) gemeinsame Projekte.
§ 5
Mischträgerschaft
Bei der Beteiligung ökumenischer oder nichtkirchlicher Partner an der Trägerschaft einer Einrichtung ist diese der evangelischen Kirche gemäß § 3 zuordnungsfähig, wenn die in §§ 2 und 4 genannten Voraussetzungen vorliegen und der diakonische Partner in allen Fragen, die die Zuordnung zur Kirche betreffen, entscheidenden Einfluss ausüben kann
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