Überleitungsbestimmungen zum Kirchengesetz zur Ordnung der Diakonie in der Pommerschen Evangelischen Kirche
Vom 14. Oktober 2001 (ABl. 2002 S. 24)
Gemäß § 7 Absatz 2 des Kirchengesetzes zur Ordnung der Diakonie in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 14. Oktober 2001 wird bestimmt: Die Diakonische Konferenz bleibt in ihrer bisherigen Zusammensetzung bis zum Ablauf der jetzigen Amtszeit der Landessynode bestehen. Ihre Zusammensetzung richtet sich nach § 4 des Kirchengesetzes zur Ordnung der Diakonie der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 14. April 1991.