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Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Pommerschen Evangelischen Kirche
Vom 20. März 1999 (ABl. 1999 S. 54)
Präambel
Die Gemeinde Jesu Christi lebt von der Zuwendung, Annahme und Begleitung durch Jesus Christus in Wort und Sakrament. Sie hat als generationsübergreifende Lebens- und Lerngemeinschaft die Aufgabe, diese Zuwendung, Annahme und Begleitung zu verkündigen und erfahrbar zu machen. An dieser Aufgabe ist die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, mit Eltern und Familien als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche beteiligt. In ihr werden die Lebenssituationen und Fragen der Kinder, Jugendlicher und ihrer Familien aufgenommen und auf das Evangelium bezogen und Lebensmöglichkeiten im Horizont des christlichen Glaubens entwickelt und gestaltet. Die kirchliche Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wirkt darauf hin, Kinder, Jugendliche und Familien am Leben und am Auftrag der Gemeinde zu beteiligen und tritt für sie in Kirche und Gesellschaft ein.
§ 1
Träger der Kinder- und Jugendarbeit
(1) Träger der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sind: a) die Kirchengemeinden, die Kirchengemeindeverbände und alle Kirchenkreise, b) die Landeskirche durch das Amt für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. (2) Träger der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sind auch: Verbände, Vereine, Stiftungen, Dienste und Werke, soweit sie die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Sinne kirchlicher Ordnung ausüben. (3) Die Träger der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Pommerschen Evangelischen Kirche sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach SGB VIII § 75 (3) und nach Artikel 21 des Vertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994.
§ 2
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Kirchengemeinden
(1) Bildungsarbeit, kontinuierliche Begleitung und Unterweisung der Kinder und Jugendlichen sowie die Begleitung der Eltern und Familien gehört zu den Aufgaben der Kirchengemeinden und geschieht in verschiedenen Formen. (2) Der Gemeindekirchenrat erstellt gemäß § 2 Absatz 1 eine Konzeption, die auch personelle und sachliche Voraussetzungen der Arbeit enthält, und sorgt für deren Realisierung. (3) Zur Wahrnehmung und Begleitung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen kann der Gemeindekirchenrat gemäß Artikel 70 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche einen besonderen Ausschuss bilden. (4) Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen soll mit den Angeboten im Bereich des Kirchenkreises abgestimmt werden.
§ 3
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis
(1) Durch den Kirchenkreis wird eine Arbeitsstelle für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen eingerichtet. Sie koordiniert, begleitet und unterstützt die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und deren Eltern und Familien in den Kirchengemeinden und im Kirchenkreis. (2) Die Arbeitsstelle nimmt die Fachberatung und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Kirchengemeinden wahr. (3) Die Arbeitsstelle für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen arbeitet mit dem Amt für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Landeskirche zusammen. Sie hält Kontakt zu anderen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe. (4) Die Kreissynode kann einen Ausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen bilden. Er berät den Kreiskirchenrat und schlägt eine Konzeption für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis einschließlich der damit verbundenen personellen, strukturellen und finanziellen Konsequenzen vor. (5) Näheres über die Arbeitsstelle und den von der Kreissynode zu bildenden Ausschuss regeln die Ausführungsbestimmungen.
§ 4
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Landeskirche
(1) Für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Landeskirche wird das Amt für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen eingerichtet. (2) Das Amt für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist ein Werk der Landeskirche nach Artikel 149 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche. (3) Das Amt für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Landeskirche ist verantwortlich für Begleitung, Anregung und Förderung der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit auf landeskirchlicher Ebene. Dies geschieht in enger Zusammenarbeit mit den Arbeitsstellen der Kirchenkreise. Es führt in enger Kooperation mit dem Amt für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und anderen Trägern der freien Jugendhilfe selbst Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche im gesamten Bereich der Landeskirche und im Bundesland durch. (4) Es vertritt - soweit nicht anders geregelt - die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Kirche und Gesellschaft, insbesondere gegenüber den Trägern der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, bei den Jugendbehörden des Landes, der Verbandsarbeit auf Landes- und Bundesebene und bei sonstigen politischen und staatlichen Organisationen und Verbänden. (5) Das Amt wirkt mit bei der Gewinnung, Beratung, Begleitung und Fort- und Weiterbildung von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. (6) Das Amt für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen nimmt die Fachberatung und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Arbeitsstellen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Kirchenkreise wahr. (7) Das Amt für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gibt der Landessynode jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit. (8) Die Landessynode kann einen Ausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen bilden. Bei der Zusammensetzung sind Jugendliche mit einzubeziehen. Der Ausschuss berät das Konsistorium, die Kirchenleitung und die Landessynode. Er erarbeitet Grundlinien für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen insbesondere unter theologischen, pädagogischen und sozialpolitischen Aspekten. Er schlägt mittel- und langfristige Schwerpunkte vor einschließlich der damit verbundenen personellen, strukturellen und finanziellen Konsequenzen. (9) Näheres über das Amt für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wird durch Ausführungsbestimmungen geregelt.
§ 5
Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Verbänden, Vereinen, Stiftungen, Diensten und Werken
(1) Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Verbänden, Vereinen, Stiftungen, Diensten und Werken geschieht in deren eigener Zuständigkeit und Vertretung. Die Interessenvertretung der Kindertagesstätten in Trägerschaft von Kirchengemeinden geschieht durch den Fachausschuss des Diakonischen Werkes. (2) Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen.
Schlussbestimmungen
§ 6
Ausführungsbestimmungen zu dieser Ordnung beschließt die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zuständigen Synodalausschuss und nach Anhörung der Kirchenkreise.
§ 7
(1) Diese Ordnung tritt am 21. März 1999 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Ordnung der Jugendarbeit vom 6. November 1988 außer Kraft.
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