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Gemeinsame Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Schulpraktikum der Vikarinnen und Vikare in der Mecklenburgischen und der Pommerschen Kirche
Vom 4. April 2000 (ABl. 2000 S. 66)
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
1.1. Zweck: Das Schulpraktikum mit erfolgreich absolvierter Lehrprobe soll zukünftige Pfarrererinnen und Pfarrer zur qualifizierten Erteilung schulischen Religionsunterrichts befähigen. 1.2. Verantwortung: Die Verantwortung für die Durchführung der Schulpraktika liegt bei den Theologisch-Pädagogischen Instituten der beiden Kirchen in möglichst enger Kooperation mit dem LISA. 1.3. Teilnehmer: Voraussetzung für die Teilnahme ist das Erste Theologische Examen als Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an theologischen und religionspädagogischen Lehrveranstaltungen der besuchten Hochschulen sowie die Zulassung zum Vikariat.
2. Teil
Ausbildung
2.1. Dauer und Ausbildungsteile: - 30 Std. Blockseminar mit Gruppenhospitationen (Annäherung an den Arbeitsplatz Schule, Einführung in das Schulsystem, Einführung in die Hospitation) - 48 Std. Praxisbegleitung, Didaktik und Methodik an 8 Studientagen - 160 Std. mentorierte Schulpraxis in 16 Wochen, davon 64 Stunden selbstständig erteilter Religionsunterricht. Jede Vikarin/Jeder Vikar wird mindestens zweimal durch die zuständigen Kursleiter des TPI anhospitiert. Zusätzliche Hospitationen durch die Studienleiter des LISA sind unbedingt anzustreben.
3. Teil
Prüfungsordnung
3.1. Zweck der Prüfung: Die Prüfung soll die Befähigung der Vikarin/des Vikars zur Erteilung qualifizierten schulischen Religionsunterrichts nachweisen. 3.2. Durchführung: Zuständig für die Durchführung der Prüfung sind die Theologisch Pädagogischen Institute der Kirchen und das LISA. 3.3. Prüfungsausschuss: Der Prüfungsausschuss besteht aus je einem Vertreter des LISA und der Landeskirche (Mecklenburg) bzw. des TPI (Pommern). Der Praktikumsmentor und ein Vertreter der Schulleitung sollten als Gäste ebenso an der Prüfung teilnehmen wie der Kursleiter, sofern er nicht Prüfer ist. 3.4. Prüfungsteile: Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. Für den praktischen Teil, eine erteilte Unterrichtsstunde von 45 Minuten, ist ein ausführlicher Unterrichtsentwurf vorzulegen. Der theoretische Teil umfasst die Analyse der gehaltenen Stunde unter fachwissenschaftlichen, didaktischen und methodischen Gesichtspunkten. Die Prüfung wird benotet. 3.5. Mitteilung des Prüfungsergebnisses: Das Prüfungsergebnis wird direkt im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt. 3.6. Wiederholung der Prüfung: Eine einmalige Wiederholung der Prüfung ist möglich.
4. Teil
Schlussbestimmungen
4.1. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung wird im Einvernehmen mit dem LISA gestaltet und verabschiedet. 4.2. Näheres regeln die Ordnungen der Mecklenburgischen und der Pommerschen Evangelischen Kirche.
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