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Verwaltungsvereinbarung zur Zusammenarbeit des Theologisch-Pädagogischen Instituts der Pommerschen Evangelischen Kirche mit dem Theologisch-Pädagogischen Institut der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
Vom 28. Januar 1999 (ABl. 1999 S. 9)
Die Pommersche Evangelische Kirche und die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs vereinbaren für den Beginn einer geregelten Zusammenarbeit ihrer Theologisch-Pädagogischen Institute folgendes:
1. Gemeindepädagogik
1.1. Die Praxisbegleitung der gemeindepädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter liegt in der Verantwortung des jeweils zuständigen Theologisch-Pädagogischen Instituts. 1.2. Die Fort- und Weiterbildung gemeindepädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geschieht sowohl in der Verantwortung des jeweiligen Theologisch-Pädagogischen Instituts als auch durch gemeinsam vorbereitete und durchgeführte Projekte. Die in der Verantwortung des einzelnen Theologisch-Pädagogischen Instituts durchgeführten Fort- und Weiterbildungen sind für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der anderen Landeskirche offen. Die Jahresplanung der Fort- und Weiterbildung erfolgt gemeinsam. Geeignete Angebote werden im Weiterbildungskatalog der jeweiligen Landeskirche mit aufgenommen. 1.3. Folgende inhaltliche Schwerpunkte der gemeindepädagogischen Arbeit werden unter den Theologisch-Pädagogischen Instituten aufgeteilt und jeweils in Absprache und unter Beteiligung mit dem anderen Theologisch-Pädagogischen Institut in Erstverantwortung auch für den Bereich der Nachbarkirche wahrgenommen: Christenlehre, einschließlich Gottesdienste mit Kindern (TPI Greifswald) Befähigung von Ehrenamtlichen (TPI Greifswald) Projektentwicklungen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (TPI Rampe) Konfirmandenarbeit (TPI Rampe)
2. Religions- und Schulpädagogik
2.1. Die Begleitung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer liegt in der Verantwortung des jeweilig zuständigen Theologisch-Pädagogischen Instituts. 2.2. Fort- und Weiterbildungen von Religionslehrerinnen und Religionslehrern geschehen sowohl in der Verantwortung des jeweiligen Theologisch-Pädagogischen Instituts als auch in der Zusammenarbeit beider Theologisch-Pädagogischer Institute. 2.3. Die Jahresplanung der Fort- und Weiterbildung erfolgt gemeinsam. Geeignete Angebote werden im Weiterbildungskatalog der jeweiligen Landeskirche mit aufgenommen. 2.4. Beide Institute bereiten gemeinsam Projekte (z. B. Tagungen für Religionspädagogen, Vokationen) vor und führen sie durch.
3. Die Fortbildung der Mitarbeiter der beiden Theologisch-Pädagogischen Institute soll in gegenseitiger Absprache und möglichst in Form gemeinsam wahrgenommener Angebote erfolgen.
4. Für die Zusammenarbeit der Theologisch-Pädagogischen Institute der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs mit dem Theologisch-Pädagogischen Institut der Nordelbischen Evangelischen Kirche wird eine besondere Vereinbarung getroffen.
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