[img] Rostock. Foto: Matthias Knüppel [img]
[img]
Start [img] Aktuell [img] Mecklenburg [img] Pommern [img] Beide Kirchen [img] Glauben [img] Marktplatz [img] Seelsorge [img] Jugend [img]
[img]
[img]
[img]
Seite drucken Seite als eMail senden
[img]
[img]
[img] Bischof
[img] Landeskirche
[img]
[img] Adressen
[img] Amtsblatt
[img] Bildergalerien
[img] Bugenhagenjahr 2008
[img] Bugenhagen-Stiftung
[img] Diakonie
[img] Einrichtungen
[img] Familiengeschichte
[img] Fördervereine
[img] Geschichte
[img] Gesetze/Ordnungen
[img] [img]Änderungen / Aktualisierung
[img] [img]Gliederung / Inhaltsverzeichnis
[img] [img]I. Verfassungsrecht
[img] [img]II. Gottesdienst und kirchliches Leben
[img] [img]III. Besondere Arbeitszweige, Einrichtungen und Werke
[img] [img]IV. Recht der Mitarbeiter
[img] [img]V. Finanzen und Verwaltung
[img] [img]VI. Rechtsschutz, Gerichtsbarkeit
[img] [img]VII: Zwischenkirchliche Vereinbarungen; Mission und Ökumene
[img] [img]VIII. Kirche und Staat
[img] Sonstige Ordnungen
[img] Gemeinden im Netz
[img] Handbuch Kirchenälteste
[img] JAhr zur Taufe
[img] Kirchenkreise
[img] Kirchenkreis Pommern
[img] Kirchenkreissynode
[img] Kirchenleitung
[img] Kollekten
[img] Leitbildprozess
[img] 166 Offene Kirchen
[img] Oek. Kirchentag 2011
[img] Personalmeldungen
[img] Pressemeldungen
[img] Statistik
[img] Schule und Kirche
[img] Synode
[img] Tagung & Freizeit
[img] Termine 2012
[img] Texte/Dokumente
[img] Wiedereintritt
[img]

[img]
[img] Info&Service
[img] Adressen
[img] English Pages
[img] Impressum
[img] Nachrichten
[img] Neu in kirche-mv
[img] RSS Feed
[img] Übersicht



[img]
[img]
[img] [img]
[img]
Satzung des TPI in der Pommerschen Evangelischen Kirche
Vom 1. Mai 1997 (ABl. 1997 S. 87)
1. Präambel
Durch das Evangelium wird die Kirche beauftragt, ungetaufte und getaufte Heranwachsende, Jugendliche und Erwachsene zu begleiten und zu unterweisen sowie für öffentliche Bildungs- und Erziehungsprozesse Mitverantwortung zu übernehmen. Zur Förderung der theologisch-pädagogischen Arbeit in der Kirche, Schule und Gesellschaft richtet die Pommersche Evangelische Kirche ein Theologisch-Pädagogisches Institut (TPI) ein. Die Kirchenleitung beschließt für das TPI folgende Satzung:
2. Rechtsform
Das Theologisch-Pädagogische Institut ist eine Einrichtung der Pommerschen Evangelischen Kirche, die der allgemeinen Aufsicht des Konsistoriums untersteht.
3. Aufgaben
3.1. Durchführung von und Mitwirkung bei Aus-, Fort- und Weiterbildung für gemeinde- und religionspädagogische Aufgaben in Kirche, Schule und Gesellschaft. 3.2. Praxis- und Unterrichtsberatung von Religionslehrkräften und Mitarbeitern mit gemeindepädagogisch/katechetischen Aufgaben. 3.3. Qualifizierung von Ehrenamtlichen für die pädagogische Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien in Kirche, Schule und Gesellschaft. 3.4. Beratung bei der Entwicklung von Projekten und neuen Arbeitsformen der gemeindlichen Arbeit mit Heranwachsenden, Jugendlichen und Familien. 3.5. Mitwirkung bei der Erstellung von Rahmenplänen und Konzeptionen für den kirchlichen und schulischen Unterricht sowie für die gemeindepädagogische Arbeit. 3.6. Bereitstellung von Arbeitshilfen und Lehr- und Lernmitteln für religions- und gemeindepädagogische Arbeitsfelder. 3.7. Beratung kirchlicher Gremien in gemeinde- und religionspädagogischen Fragen.
4. Kooperation mit vergleichbaren Einrichtungen
4.1. Das TPI erfüllt seine Aufgaben im Zusammenwirken mit anderen kirchlichen und staatlichen Einrichtungen, die in vergleichbaren Arbeitsgebieten tätig sind. 4.2. Mit dem TPI der Evang.-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs <Fußnote> und den Pädagogisch-Theologischen Instituten der Nordelbischen Kirche werden Kooperationsvereinbarungen über die schwerpunktmäßige Wahrnehmung von Aufgaben und enge Abstimmung der Arbeit angestrebt. <Fußnote: Nr. 316>
5. Leiterin/Leiter
5.1. Die Leiterin/Der Leiter wird auf Vorschlag des Konsistoriums von der Kirchenleitung berufen und vertritt das TPI nach außen. Die Berufung erfolgt in der Regel befristet. Sie/Er leitet die Arbeit des TPI. Sie/Er ist an die Weisungen des Konsistoriums gebunden. 5.2. Die Leiterin/Der Leiter regelt die Aufgabenverteilung im TPI. Sie/Er hört dazu die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an und ist bemüht, ihre Vorschläge zu berücksichtigen. 5.3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des TPI wählen jeweils für ein Jahr eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Konsistorium. Die Stellvertreterin/Der Stellvertreter vertritt die Leiterin/den Leiter bei längerfristiger Abwesenheit.
6. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
6.1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des TPI sind die theologischen und pädagogischen Fachkräfte und Verwaltungskräfte. Ihre Anstellung erfolgt durch die Leiterin/den Leiter im Einvernehmen mit dem Konsistorium. Die Berufung von Pfarrerinnen und Pfarrern in den Dienst am TPI bedarf der Zustimmung der Leiterin/des Leiters. 6.2. Die Leiterin/Der Leiter führt regelmäßig Dienstberatungen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch. 6.3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten im Rahmen ihrer Arbeitsbereiche selbständig und eigenverantwortlich. Sie suchen dabei eine enge Zusammenarbeit untereinander. 6.4. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können von der Leiterin/vom Leiter in begründeten Fällen auch mit anderen Arbeitsbereichen - als bei ihrer Einstellung festgelegt - beauftragt werden. Die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind vorher anzuhören; ihre Vorschläge sollen von der Leiterin/vom Leiter beachtet werden.
7. Der Beirat
7.1. Die Arbeit des TPI wird von einem Beirat unterstützt und begleitet. 7.2. Der Beirat wirkt bei der Planung, Ausgestaltung und Auswertung der Arbeit des TPI mit. 7.3. Er berät bei Stellenbesetzungen und kann Vorschläge zur Stellenbesetzung unterbreiten. 7.4. Bei allen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für das TPI ist der Beirat anzuhören. 7.5. Er nimmt die Jahresrechnung entgegen und beschließt und entlastet den Haushalt. 7.6. Der Beirat wird vom Konsistorium berufen. Ihm sollen angehören: - eine Vertreterin/ein Vertreter der Katechetik/ Gemeindepädagogik - eine Religionslehrerin/ein Religionslehrer - eine Pfarrerin/ein Pfarrer der Landeskirche - eine Vertreterin/ein Vertreter aus dem Bereich der Erwachsenenbildung bzw. der Ausbildung zu Gemeinde- und Religionspädagoginnen und -pädagogen - eine Vertreterin/ein Vertreter der Mecklenburgischen Landeskirche - das für das TPI zuständige Mitglied des Kollegiums des Konsistoriums - eine/einen in Haushalts- und Anstellungsfragen kundige Vertreterin/kundigen Vertreter der Landeskirche Mindestens eines der Mitglieder sollte auch Mitglied der Landessynode sein. 7.7. Die Mitglieder werden für 4 Jahre berufen. Wiederberufung ist möglich. Für vorzeitig Ausscheidende können Nachberufungen ausgesprochen werden. 7.8. Der Beirat wählt sich mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden aus seinen Mitgliedern. 7.9. Der Beirat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Einladungen, denen die Tagesordnung beigefügt ist, erfolgen mindestens 4 Wochen vorher. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 7.10. Die Leiterin/Der Leiter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirates teil. 7.11. Mindestens einmal jährlich lädt der Beirat alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einer gemeinsamen Sitzung ein. 7.12. Der Beirat kann andere fachkundige Beraterinnen und Berater als Gäste einladen.
8. Haushalt und Kasse
8.1. Der vom Beirat beschlossene Haushalt ist dem Konsistorium termingerecht vorzulegen und muss vom Finanzausschuss der Landeskirche bestätigt werden. 8.2. Die Verantwortung für die Einhaltung der Haushaltsansätze liegt bei der Leiterin/beim Leiter. 8.3. Die Beschlüsse des Beirates zur Entlastung des Haushalts müssen vom Finanzausschuss der Landessynode bestätigt werden. 8.4. Die Kassengeschäfte des TPI werden im TPI nach den für die Pommersche Kirche geltenden Richtlinien geführt. 8.5. Der Finanzausschuss der Landessynode legt im Einvernehmen mit dem Beirat jährlich fest, welche Anteile der Einnahmen durch das TPI erwirtschaftet werden sollen. 8.6. Die Kassen- und Rechnungsprüfung wird regelmäßig durch den Beirat veranlasst und ist von einer unabhängigen Prüfstelle durchzuführen.
9. Die Satzung tritt mit dem 1. Mai 1997 in Kraft.
[img]