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Satzung der
»Evangelischen Schulstiftung in Mecklenburg-Vorpommern und Nordelbien«
In den ab 1. April 2005 geltenden Fassung (ABl. 2006 S. 11)
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen »Evangelische Schulstiftung in Mecklenburg-Vorpommern und Nordelbien«. (2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Neubrandenburg. (3) Die Stiftung hat die Rechtsform einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechtes im Sinne des Stiftungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern. Sie wurde 1996 durch die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs unter dem Namen »Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs« errichtet. Im Jahr 2000 ist ihr die Pommersche Evangelische Kirche unter Beteiligung des Fördervereins für die Evangelische Schule in Demmin e.V. und des Fördervereins für die Evangelische Schule in Stralsund e.V. und im Jahr 2001 die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche beigetreten. (4) Die Stiftungsaufsicht nimmt der Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wahr. Er handelt bei Ausübung der Stiftungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche und dem Nordelbischen Kirchenamt. (5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung ist Ausdruck des Willens der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, sich an der Erziehung und Bildung der heranwachsenden Generation zu beteiligen. Damit nehmen sie teil an dem Auftrag, sich allen Menschen zuzuwenden und ihnen das Evangelium von Jesus Christus zu erschließen. (2) In Erfüllung dieser Zielsetzung bilden die Mitglieder der Organe und die Mitarbeiter der Stiftung eine Dienstgemeinschaft in Wort und Tat auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus. (3) Zur Zweckerfüllung im Rahmen des vorgenannten Stiftungszweckes soll die Stiftung die Trägerschaft von Schulen, angeschlossenen Kindertageseinrichtungen und sonstigen Bildungseinrichtungen (im Folgenden: Einrichtungen der Schulstiftung) übernehmen und deren Arbeit begleiten. Die Einrichtungen der Stiftung entwickeln und verwirklichen selbständig ihr eigenes Profil im Rahmen des Satzungszwecks. Die Stiftung kann zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks Tochtergesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen. (4) Die Stiftung soll auch gemeinsame Aufgaben kirchlicher und diakonischer Schul- und Bildungseinrichtungen in den Gebieten der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche koordinieren und wahrnehmen. (5) Die Aufnahme in Einrichtungen der Schulstiftung erfolgt ohne Unterschied der Person und ihres Bekenntnisses im Rahmen der Grundsätze der Gemeinnützigkeit.
§ 3
Zuordnung der Stiftung zur Landeskirche
(1) Die Stiftung ist als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts ein Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche. (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Stiftung mit den Kirchenkreisen und Kirchgemeinden zusammen. (3) Das Besoldungs- und Vergütungsgefüge der Mitarbeiter der Stiftung richtet sich nach dem Recht der Kirche, innerhalb derer die Einrichtungen der Schulstiftung oder die Dienststelle liegen. In der Stiftung gilt das landeskirchliche Datenschutzrecht.
§ 4
Stiftungsvermögen, Gemeinnützigkeit, Vermögensbildung
(1) Das Stiftungskapital beträgt 163.613,40 € und ist unangreifbares Grundstockvermögen. (2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der jeweils geltenden Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Stiftungsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die in den satzungsgemäßen Organen tätigen Vertreter erhalten hierfür neben einem angemessenen Aufwendungsersatz keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Zustiftungen durch Zuwendungen von Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Stiftungskapital der Stiftung zuzuführen. (6) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs, die Pommersche Evangelische Kirche und die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche zu den Teilen, wie die Einrichtungen der Schulstiftung gebietsmäßig gelegen sind mit Ausnahme des Stiftungskapitals, welches nach eingebrachten Anteilen verteilt wird. Das Stiftungsvermögen ist für gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der jeweils geltenden Abgabenordnung zu verwenden.
§ 5
Finanzierung
Zur Finanzierung der Arbeit stehen der Stiftung zur Verfügung: 1. Zuschüsse und sonstige ausdrücklich zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen, insbesondere nach dem jeweils geltenden staatlichen Schulfinanzierungsrecht, 2. eventuell zu erhebende Schul- und sonstige Benutzungsgebühren, 3. Zuwendungen und Beiträge von öffentlicher, kirchlicher und privater Seite, 4. die Erträgnisse des Stiftungsvermögens, 5. Fremdmittel.
§ 6
Organe der Stiftung
(1) Die Organe der Stiftung sind: 1. das Stiftungskuratorium, 2. der Stiftungsvorstand, 3. die Sprecher der Schulbeiräte (§ 13 dieser Satzung) als besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB. (2) Die Organe wirken zur Erfüllung des Stiftungszweckes unter Beachtung ihrer in dieser Satzung zugewiesenen Eigenständigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeiten zusammen. (3) In die Organe der Stiftung können Gemeindeglieder der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche sowie Personen, die einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist, gewählt oder entsandt werden. (4) Mit der Übernahme ihres Amtes versichern die Mitglieder der Organe, die dem Evangelium verpflichtete Aufgabe der Stiftung und ihrer Einrichtungen zu wahren und zu fördern. (5) Die Mitgliedschaft in den Organen endet: 1. durch Niederlegung, 2. durch Abberufung oder Abwahl, 3. für hauptberufliche Mitarbeiter der Stiftung mit dem Ausscheiden aus dem Dienst der Stiftung oder Abberufung. (6) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren. (7) Die Tätigkeit im Stiftungskuratorium ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus ihrer Tätigkeit. Diese Aufwendungen können auch durch eine angemessene Pauschale, deren Höhe durch Beschluss des Stiftungskuratoriums festzulegen ist, abgegolten werden. (8) Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand ist ehrenamtlich oder hauptamtlich. Das Stiftungskuratorium beschließt darüber, ob und welche Mitglieder des Stiftungsvorstandes ihre Tätigkeit hauptamtlich ausüben. Die ehrenamtlichen Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus ihrer Tätigkeit. Diese Aufwendungen können auch durch eine angemessene Pauschale, deren Höhe durch Beschluss des Stiftungskuratoriums festzulegen ist, abgegolten werden. Die hauptamtlichen Mitglieder des Stiftungsvorstandes erhalten eine Vergütung aus einem gesondert abzuschließenden Arbeitsvertrag. (9) Die Amtszeit der Organe beträgt jeweils 4 Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Organe im Amt, bis das jeweilige neu gewählte Organ erstmals zusammentritt.
§ 7
Zusammensetzung des Stiftungskuratoriums
(1) Das Stiftungskuratorium besteht aus: 1. den Sprechern der Schulbeiräte oder deren Abwesenheitsvertreter für die Ausübung des Sitz- und Stimmrechts im Kuratorium, 2. je einem von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zu entsendenden Vertreter. (2) Personen, die zu der Stiftung in einem dienstrechtlichen Verhältnis stehen, können nicht zu Mitgliedern des Stiftungskuratoriums entsandt oder gewählt werden. (3) An den Sitzungen des Stiftungskuratoriums nehmen die Mitglieder des Stiftungsvorstandes beratend teil. (4) Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in seiner ersten konstituierenden Sitzung für die Dauer der Amtsperiode. Wiederwahl ist zulässig. (5) Die Wahl oder Entsendung der unter Absatz 1 genannten Mitglieder erfolgt für die Dauer der Amtszeit. Wiederwahl oder Wiederentsendung ist zulässig.
§ 8
Aufgaben des Stiftungskuratoriums
(1) Dem Stiftungskuratorium sind vom Stiftungsvorstand alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zur Beratung, Beschlussfassung oder Genehmigung vorzulegen. Dem Stiftungskuratorium obliegt zur Verfolgung der Stiftungszwecke die Richtlinienkompetenz. (2) Das Stiftungskuratorium wählt die Mitglieder des Stiftungsvorstandes nach den von ihnen wahrzunehmenden Funktionen. Dabei berücksichtigt es Vorschläge aus den unter § 1 Abs. 3 genannten Landeskirchen. (3) Das Stiftungskuratorium beschließt über alle Geschäftsvorfälle von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere in folgenden Angelegenheiten: 1. Formulierung und Erlass der Rahmenkonzeptionen für die Einrichtungen der Schulstiftung, insbesondere der Vorgaben für die Entwicklung des evangelischen und pädagogischen Profils von Einrichtungen der Schulstiftung, 2. den Erlass von Grundsätzen und Richtlinien für die Verwaltung des Stiftungsvermögens , 3. die Beaufsichtigung der Tätigkeit des Stiftungsvorstandes, 4. den vom Stiftungsvorstand vorgelegten Haushaltsplan, einschließlich der Stellen-, Investitions- und Finanzierungsplanung, 5. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Entlastung des Stiftungsvorstandes sowie die Bestellung des Jahresabschlussprüfers für das laufende Haushaltsjahr, 6. den Abschluss von Anstellungsverträgen mit leitenden Mitarbeitern der Geschäftsstelle des Stiftungsvorstandes, 7. über Beteiligungen an oder Übernahme von Schulen, angeschlossenen Kindertageseinrichtungen oder sonstigen Bildungseinrichtungen, 8. die Satzung und ihre Änderungen und die Auflösung der Stiftung. Hierfür ist eine Mehrheit von drei Viertel seiner stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. (4) Das Stiftungskuratorium erteilt darüber hinaus bei nachstehenden Geschäftsvorfällen die Zustimmung: 1. Aufnahme und Vergabe von Krediten, 2. Eingehung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen, die eine Laufzeit von mehr als einem Jahr haben und einen monatlichen Betrag in Höhe von 1.000 € übersteigen, 3. Führung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung, 4. Geschäften, die Mitglieder des Stiftungsvorstandes oder besondere Vertreter (§ 13 Abs. 1 dieser Satzung) in eigenem Namen und zugleich im Namen der Stiftung abschließen, 5. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, 6. sonstigen nach der Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand zustimmungspflichtigen Geschäften, 7. Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes.
§ 9
Sitzungen des Stiftungskuratoriums
(1) Das Stiftungskuratorium tagt in nichtöffentlicher Sitzung. (2) Das Stiftungskuratorium tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr zusammen. Sitzungen des Stiftungskuratoriums sind ferner anzusetzen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies verlangen. (3) Zu den Sitzungen ist rechtzeitig, in der Regel schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin und unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden des Stiftungskuratoriums, in dessen Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, einzuladen. (4) Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Fehlt die Beschlussfähigkeit, so ist das Stiftungskuratorium in einer zweiten, mit gleicher Tagungsordnung einzuberufenden Sitzung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Zwischen der 1. und der 2. Sitzung muss eine Frist von mindestens 3 Werktagen liegen. In der Einladung zu dieser Sitzung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen. (5) Der Vorsitzende kann in begründeten Ausnahmefällen ausnahmsweise den Mitgliedern bestimmte Punkte zur schriftlichen Beschlussfassung vorlegen. In diesem Verfahren ist stets die Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungskuratoriums erforderlich. (6) Über die Sitzungen des Stiftungskuratoriums werden Niederschriften gefertigt. Sie sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Stiftungskuratoriums, des Stiftungsvorstandes und dem Oberkirchenrat der Evangelischen-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, dem Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche und dem Nordelbischen Kirchenamt in Abschrift zuzusenden.
§ 10
Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes, dessen Stellvertreter und einem weiteren Mitglied. (2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden für die jeweilige Amtszeit durch das Stiftungskuratorium gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 11
Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand ist gesetzlicher Vertreter der Stiftung. Er vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist jedes Mitglied an die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes und des Stiftungskuratoriums gebunden. (2) Der Stiftungsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig und dem Stiftungskuratorium gegenüber verantwortlich, soweit die Angelegenheit nicht dem Stiftungskuratorium oder den Schulbeiräten zur Entscheidung vorbehalten sind. (3) Zu den Aufgaben des Stiftungsvorstandes gehören insbesondere: 1. Umsetzung der Beschlüsse des Stiftungskuratoriums und regelmäßige Berichterstattung an das Stiftungskuratorium, 2. Beschlussfassung über die Konzeptionen und Ordnungen der Einrichtungen der Schulstiftung, 3. Bestellung der gewählten Mitglieder der Schulbeiräte, 4. Berufung der Leitungen der Einrichtungen der Schulstiftung auf Vorschlag des jeweiligen Schulbeirates und Wahrnehmung der Fach- und Dienstaufsicht über sie, 5. Anstellungen der Mitarbeiter sowie Umgruppierungen und Entlassungen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Schulbeirat, 6. Veranlassung unvorhergesehener Baumaßnahmen und Anschaffungen. 7. Erstellung des Haushaltsplans für die Schulstiftung unter Beteiligung der Schulbeiräte hinsichtlich der einzelnen Einrichtungen der Schulstiftung zur Beschlussfassung im Kuratorium. 8. Prüfung und Veranlassung von erforderlichen Neubauten und größeren Instandsetzungs- oder Bauunterhaltungsmaßnahmen und deren Finanzierung, 9. Beschlussfassung zur jeweiligen Geschäftsordnung des Schulbeirates und der Schule. (4) Der Stiftungsvorstand legt dem Stiftungskuratorium den jeweils für ein Rechnungsjahr zu erstellenden Haushaltsplan einschließlich aller zugehörigen Unterlagen zur Beschlussfassung vor. (5) Der Stiftungsvorstand hat bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens die vom Stiftungskuratorium festgelegten Grundsätze, Richtlinien und Weisungen zu beachten. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Stiftungskuratorium vorzulegen. (6) Der Stiftungsvorstand tritt in der Regel jährlich sechsmal zu Beratungen zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, geleitet. Dem Vorsitzenden des Stiftungskuratoriums, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter, ist auf Verlangen eine Teilnahme ohne Stimmrecht zu ermöglichen. Über die Sitzungen werden Niederschriften gefertigt. (7) Beschlüsse des Stiftungsvorstandes bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes. (8) Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Stiftungskuratorium zur Zustimmung vorzulegen ist. (9) Für Geschäfte der laufenden Verwaltung können von Stiftungsvorstand ein oder mehrere Geschäftsführer bestellt werden, die dem Stiftungsvorstand verantwortlich sind.
§ 12
Zusammensetzung der Schulbeiräte
(1) An jeder Schule wird ein Schulbeirat gebildet. (2) Ein Schulbeirat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die von der Vollversammlung der Erziehungsberechtigten gewählt werden. Der Schulleiter, der Leiter der angeschlossenen Kindertageseinrichtung und ein Vertreter der örtlichen Kirchgemeinde sind geborene Mitglieder mit Stimmrecht. (3) Der Schulbeirat wird für vier Jahre gebildet. (4) Der Schulbeirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der den Schulbeirat nach außen und gegenüber dem Stiftungsvorstand vertritt und dessen Abwesenheitsvertreter für die Ausübung des Sitz- und Stimmrechts im Stiftungskuratorium. Der Schulleiter und der Leiter der angeschlossenen Kindertageseinrichtung dürfen nicht zum Sprecher oder dessen Abwesenheitsvertreter nach Satz 1 gewählt werden. (5) Die Sitzungen werden vom Sprecher, in der Regel schriftlich mindestens eine Woche vor Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Dem Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter, sowie bestellten Geschäftsführern ist auf Verlangen eine Teilnahme ohne Stimmrecht zu ermöglichen. Die Entscheidungen und Beschlüsse der Sitzung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist dem Stiftungsvorstand zuzuleiten. (6) Der Schulbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (7) Der Schulbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Stiftungsvorstand zur Zustimmung vorzulegen ist.
§ 13
Aufgaben der Schulbeiräte
(1) Der Schulbeirat ist für die örtlichen Belange der Schule verantwortlich. Im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen übernimmt er die Aufgabe der Geschäftsführung für die jeweilige Einrichtung der Schulstiftung. Der Sprecher vertritt insoweit die Stiftung als Schulträger im Rechtsverkehr als besonderer Vertreter (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 dieser Satzung). (2) Zu den Aufgaben des Schulbeirates gehören insbesondere: 1. Beratung der Leiter der jeweiligen Einrichtung der Schulstiftung und des Stiftungsvorstandes in den Angelegenheiten der jeweiligen Einrichtung der Schulstiftung, 2. Beteiligung an der Weiterentwicklung der Konzepte und Ordnungen der jeweiligen Einrichtung der Schulstiftung in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Leitung und der Konferenz der pädagogischen Mitarbeiter, 3. Auswahl von Mitarbeitern im Rahmen des Haushaltsplans und im Einvernehmen mit dem Stiftungsvorstand und Vorschläge für deren Anstellung, Umgruppierung und Entlassung mit Ausnahme der Leitungen der Einrichtungen der Schulstiftung; die Umsetzung der Entscheidung erfolgt durch den Stiftungsvorstand, 4. Vorbereitung des Haushaltsplans der jeweiligen Einrichtung der Schulstiftung für den Vorstand, 5. im Rahmen des Haushaltsplanes Anschaffungen.
§ 14
Rechnungsprüfung
Die Rechnungen der Stiftung werden im Rahmen von jährlich zu erstellenden Jahresabschlüssen von einem vom Stiftungskuratorium zu bestellenden Rechnungsprüfer geprüft.
§ 15
Sprachgebrauch
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
§ 16
Übergangs- und Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
(1) Dem Stiftungskuratorium gehören zur Zeit der Beschlussfassung über die vorstehenden Satzungsänderungen die aus einem Zusatzprotokoll ersichtlichen Mitglieder an. Die Sprecher der Schulbeiräte als Mitglieder des Stiftungskuratoriums nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung und deren Abwesenheitsvertreter für die Ausübung des Sitz- und Stimmrechts im Stiftungskuratorium werden von den Schulbeiräten bis zum 31. Mai 2005 gewählt. Die Konstituierung des neuen Stiftungskuratoriums soll spätestens bis zum 31. Juli 2005 erfolgen. Die bisherigen Mitglieder des Stiftungskuratoriums bleiben bis zur Konstituierung des neuen Stiftungskuratoriums im Amt. (2) gegenstandslos (3) Auf Grund der Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde treten die Satzungsänderungen auf Grund der Beschlussfassung des Stiftungskuratoriums vom 29. März 2005 am 1. April 2005 in Kraft. Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung in der Fassung vom 1. Januar 2002.
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