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Satzung der Johanna-Odebrecht-Stiftung Greifswald
In der Fassung vom 2. Dezember 1998 (ABl. 1999 S. 6) - mit Änderung vom 26. Januar 2001 (ABl. 2001 S. 35)
<In den Text sind folgende Änderungen eingearbeitet: § 5 Abs. 1 neu gefasst durch Änderung der Satzung ... vom 29.11.2005 (ABl. 2007 S. 10)>
Präambel
Die Kirche verkündigt in Wort und Tat die Liebe Gottes, die in Jesus Christus zur Welt gekommen ist. Aus Verkündigung und Zeugnis, aus Anbetung und Fürbitte erwächst als Antwort der Dienst der Liebe, der dem einzelnen und der Kirche in allen ihren Lebensbereichen aufgetragen ist. Diakonie ist Dienst der Liebe in der Nachfolge Jesus Christi. Dieser Dienst gilt dem Menschen in seinen leiblichen, geistigen, seelischen und sozialen Nöten. Als ganzheitlicher Dienst richtet er sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und Nichtchristen. Diakonie ist eine Grundfunktion des Glaubens und der christlichen Gemeinde; Diakonie in ihren mannigfaltigen Formen ist unaufgebbare Lebens- und Wesensäußerung der Kirche Jesu Christi. Durch Testament von Johanna Odebrecht ist die kirchliche Stiftung errichtet. In Fortführung dieser Bestimmungen wird für die kirchliche Johanna-Odebrecht-Stiftung folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Zweck
In Ausübung des kirchlich diakonischen Auftrages der Johanna-Odebrecht-Stiftung werden als kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke insbesondere Alten- und Pflegeheim, Krankenhaus und Schule fortgeführt, unterhalten und ausgebaut.
§ 2
Diakonischer Charakter
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
§ 3
Mittel der Stiftung
Die Mittel der Stiftung werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt. Mitglieder des Verwaltungsrates und des Kuratoriums erhalten keine Bezüge und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Gremien auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung, ausgenommen Aufwandsentschädigungen.
§ 4
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind: Verwaltungsrat, Kuratorium und Stiftungsvorstand.
§ 5
Der Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat wird für die Dauer von 6 Jahren gebildet. In ihn entsenden - die Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche, - das Diakonische Werk, dem die Johanna-Odebrecht Stiftung angehört, - das Kreisdiakonische Werk Greifswald-Ostvorpommern, - die Stadtverwaltung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, - die Kreisverwaltung des Landkreises Ostvorpommern je ein Mitglied sowie - der Gemeindekirchenrat Greifswald St. Nikolai (Dom) zwei Mitglieder, von denen eins Pfarrerin oder Pfarrer sein soll, und - der Kirchenkreis Greifswald zwei Mitglieder, von denen je eins aus der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und eins aus der ländlichen Region stammen soll. (2) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen die weiteren Mitglieder des Kuratoriums und die Mitglieder des Stiftungsvorstandes mit beratender Stimme teil, falls nicht der Verwaltungsrat im Einzelfall etwas anderes beschließt. Ebenfalls kann der Verwaltungsrat zu den Sitzungen Beraterinnen und Berater hinzuziehen. (3) Durch Wahl in das Kuratorium scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus. Das jeweilige Gremium entsendet dann ein neues Mitglied für die gleiche Dauer in den Verwaltungsrat, soweit es nicht Mitglied des Verwaltungsrates gemäß Absatz 1 wird. (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben bis zu seiner Neubildung im Amt.
§ 6
Aufgaben des Verwaltungsrates
1. Wahl der Mitglieder des Kuratoriums; 2. Entlastung der Jahresrechnung unter Beachtung des vom unabhängigen Wirtschaftsprüfer erstellten Prüfungsberichtes; 3. Entgegennahme von Berichten des Kuratoriums und des Stiftungsvorstandes; 4. Beratung und Beschlussfassung über eingegangene Anträge; 5. Änderung der Satzung; 6. Auflösung der Einrichtung.
§ 7
Geschäftsführung des Verwaltungsrates
(1) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums oder ihrem oder seinem Stellvertreter geleitet. (2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Das gleiche gilt für Wahlen. Sollte bei zwei Wahlgängen jeweils Stimmengleichheit erreicht werden, entscheidet ein von der oder dem Vorsitzenden zu ziehendes Los. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Abstimmung durch schriftliche Umfrage erfolgen. (4) Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder. (5) Auflösung der Stiftung bedarf der Beschlussfassung an zwei nicht am gleichen Tage stattfindenden Sitzungen und jeweils der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.
§ 8
Sitzungen des Verwaltungsrates
(1) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums beruft zu den Sitzungen des Verwaltungsrates ein und stellt die vorläufige Tagesordnung auf. (2) Der Verwaltungsrat ist mindestens einmal in jedem Jahre schriftlich einzuberufen mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. (3) Der Verwaltungsrat ist weiterhin unverzüglich einzuberufen, wenn das Kuratorium oder drei Mitglieder des Verwaltungsrates dieses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen. Die Einladung ist mit Angabe der Gründe spätestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich zuzustellen. (4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates, des Kuratoriums und des Stiftungsvorstandes erhalten eine Ausfertigung. Nachdem die Niederschrift genehmigt ist, ist sie von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 9
Das Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens sechs, höchstens acht Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat gemäß § 6 Ziffer 1 auf die Dauer von sechs Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. (2) Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, so ist vom Verwaltungsrat in dessen nächster Sitzung eine Nachwahl zu vollziehen. Verringert sich die Zahl der Mitglieder unter sechs, kann das Kuratorium bis zur nächsten Sitzung des Verwaltungsrates sich vorläufig durch Berufung eines Mitgliedes ergänzen. (3) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen die Mitglieder des Stiftungsvorstandes mit beratender Stimme teil, falls das Kuratorium im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. Ebenfalls kann das Kuratorium zu den Sitzungen Beraterinnen und Berater hinzuziehen.
§ 10
Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. (2) Das Kuratorium tritt mindestens alle sechs Monate zusammen. Es ist von der oder dem Vorsitzenden außerdem einzuberufen, wenn triftige Gründe dies erfordern oder der Stiftungsvorstand dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Im Übrigen gelten § 7 Absätze 1, 2 und 3, § 8 Absätze 1,2, und 3 sinngemäß sowie § 8 Absatz 4 mit der Maßgabe, daß die Mitglieder des Kuratoriums und des Stiftungsvorstandes je eine Ausfertigung erhalten. Schriftliche Befragung und Abstimmung ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht. (3) Das Kuratorium vertritt die Stiftung in allen ihren Angelegenheiten, soweit diese nicht durch diese Satzung dem Verwaltungsrat oder dem Stiftungsvorstand übertragen sind, insbesondere: 1. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan einschließlich des Stellenplanes; 2. Abnahme des Jahresabschlusses, Entscheidung über eine Gewinnverwendung, Vorbereitung der Entlastung; 3. Beschlussfassung über notwendige bauliche Veränderungen und Neubauten; 4. die Aufnahme von Anleihen; 5. Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum; 6. Annahme von Geschenken und Vermächtnissen, mit denen die Einrichtung verpflichtende Bedingungen verbunden sind; 7. Entgegennahme von Berichten des Stiftungsvorstandes; 8. Anstellung und Entlassung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes und weiterer leitender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Geschäftsordnung benannt sind. (4) Das Kuratorium kann, wenn es dringlich ist, auch die Aufgaben des Verwaltungsrates gemäß § 6 mit Ausnahme der Ziffern 5 und 6 wahrnehmen; die Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch den Verwaltungsrat. (5) Das Kuratorium hat die Beratungen des Verwaltungsrates vorzubereiten.
§ 11
Der Stiftungsvorstand
(1) Den Stiftungsvorstand bilden die Vorsteherin oder der Vorsteher und die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung. Bis zu zwei weitere Mitglieder können vom Kuratorium dazuberufen werden. (2) Die Vorsteherin oder der Vorsteher sowie die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung vertreten die Stiftung je gesondert gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung im Einzelnen regelt die Geschäftsordnung.
§ 12
Die Vorsteherin oder der Vorsteher
Die Vorsteherin oder der Vorsteher ist verantwortlich für die geistige, seelsorgerliche Betreuung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Patientinnen und Patienten, Heimbewohnerinnen und Heimbewohner sowie der Schülerinnen und Schüler. Sie oder er hat für ein reges geistliches Leben, insbesondere auch für regelmäßige Gottesdienste und Andachten zu sorgen. Sie oder er führt den Vorsitz im Stiftungsvorstand und leitet dessen Beratungen. Die Vorsteherin oder der Vorsteher wird in die im Kirchenkreis Greifswald bestehende Pfarrstelle der Odebrecht-Stiftung durch das Kuratorium berufen. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch das Konsistorium.
§ 13
Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung
Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung ist verantwortlich für die Führung der gesamten Verwaltung. Hierzu gehört insbesondere eine ordnungsmäßige Buchführung sowie ein geordnetes Rechnungswesen und die Fertigung des Entwurfs des Wirtschaftsplanes einschließlich des Stellenplanes und des Jahresabschlusses der Rechnung.
§ 14
Weitere Mitglieder des Stiftungsvorstandes
Die Verantwortungsbereiche der anderen Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes durch das Kuratorium bestimmt.
§ 15
Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand hat in Ausführung des Wirtschaftsplanes einschließlich des Stellenplanes die laufenden Geschäfte der Stiftung zu erledigen. (2) Die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse ist Angelegenheit des Stiftungsvorstandes. (3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und die anderen Leiterinnen und Leiter der Arbeitsbereiche werden vom Kuratorium angestellt; das gleiche gilt für die Beendigung deren Arbeitsverhältnisse. (4) Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Kuratorium erlassen wird.
§ 16
Konfessioneller Charakter der Einrichtung
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und weitere leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Geschäftsordnung benannt sind, müssen der evangelischen Kirche angehören. Die Mitglieder des Verwaltungsrates, des Kuratoriums und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung sollen einer Kirche angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland mitarbeitet.
§ 17
Auflösung der Stiftung
Bei Auflösung der Stiftung ist durch den Verwaltungsrat das Vermögen unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten an die Pommersche Evangelische Kirche für ausschließlich und unmittelbar diakonische Zwecke zu übertragen. Genehmigungsvermerke: Der vorstehenden Satzung hat die Kirchenleitung auf ihrer Sitzung am 22. Januar 1999 zugestimmt. Stiftungsaufsichtlich genehmigt am 25. Januar 1999.
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