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Satzung
für die »Geistliche Stiftung St. Georg und St. Spiritus«, Pasewalk
Vom 26. Juni 1991 (ABl. 1994 S. 48)
Name und Rechtsfähigkeit der Stiftung
§ 1
1. Die Stiftung trägt den Namen »Geistliche Stiftung St. Georg und St. Spiritus«. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
Sitz der Stiftung
§ 2
Die Stiftung hat ihren Sitz in Pasewalk.
Zweck der Stiftung
§ 3
1. Die Stiftung hat den Zweck, Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe zu betreiben auf Grundstücken und in Gebäuden, die zum Stiftungsvermögen gehören. Die Arbeit geschieht im Geiste christlicher Liebestätigkeit auf den Grundlagen des biblischen Evangeliums. Die Stiftung ist Mitglied im Diakonischen Werk der Pommerschen Evangelischen Kirche e.V. in Greifswald als einem anerkannten Freien Wohlfahrtsverband. 2. Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. 3. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Organ der Stiftung
§ 4
Die Stiftung wird von einem ehrenamtlich tätigen Kuratorium geleitet, verwaltet und vertreten.
§ 5
1. Das Kuratorium besteht aus mindestens 4, höchstens 7 Personen, und zwar a) einem Vertreter des Kirchenkreises Pasewalk, der vom Kreiskirchenrat entsandt wird, b) zwei Vertretern der Kirchengemeinde Pasewalk, die vom Gemeindekirchenrat entsandt werden; davon sollte einer ein Pasewalker Gemeindepfarrer sein, c) einem Vertreter des Evangelischen Konsistoriums Greifswald, der von diesem entsandt wird, d) bis zu drei weiteren Mitgliedern, die vom Kuratorium berufen werden. 2. Beratende Mitglieder des Kuratoriums können berufen werden. Unter ihnen sollte ein Vertreter des Diakonischen Werkes der Pommerschen Evangelischen Kirche e. V. Greifswald sein. 3. Die Bestellung bzw. Berufung der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Wiederbestellung bzw. Wiederberufung ist zulässig. Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. 4. Die Mitgliedschaft endet durch Zeitablauf, durch Rücktritt, durch Ausscheiden aus den Entsendungsgremien oder durch Abberufung der berufenen Mitglieder durch das Kuratorium aus wichtigem Grund. 5. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner regelmäßigen Amtszeit aus dem Kuratorium aus, so entsenden die Entsendungsgremien oder das Kuratorium beruft für den Rest der Amtszeit bzw. für die Vakanz ein Ersatzmitglied. 6. Das Kuratorium wählt aus sich heraus den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter auf die Dauer von 4 Jahren.
§ 6
Das Kuratorium hat insbesondere die Aufgabe: 1. über die Verwaltung und Nutzung des Stiftungsvermögens im Sinne des Stiftungszweckes zu entscheiden, 2. die von der Leitung vorzulegenden Wirtschaftspläne und Finanzpläne zu beraten und festzustellen, 3. den oder die unabhängigen Rechnungsprüfer zu bestellen, die nur Wirtschaftsprüfer oder Treuhandstellen eines Diakonischen Werkes sein können, 4. die geprüfte Jahresrechnung abzunehmen und über die Entlastung zu beschließen, 5. den Jahresbericht zu erstellen und ihn den Entsendungsgremien vorzulegen, 6. etwa notwendig werdende Satzungsänderungen, Stiftungsänderungen oder die Stiftungsauflösung zu beschließen.
§ 7
1. Den Vorsitz in den Beratungen des Kuratoriums führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. 2. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. 3. Die Sitzungen des Kuratoriums sollen so oft stattfinden, wie es sachlich erforderlich ist, mindestens jedoch einmal im Jahr. Das Kuratorium ist auch einzuberufen, wenn 2 Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen; sie haben den Beratungspunkt anzugeben. Zu den Sitzungen ist zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin durch den Vorsitzenden schriftlich einzuladen unter Angabe der Tagesordnung. Über die Sitzungen, im Besonderen über die Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen. Der Text des Protokolls wird den Mitgliedern des Kuratoriums unmittelbar nach den Sitzungen zugestellt und auf der folgenden Sitzung durch Beschlussfassung bestätigt.
§ 8
1. Das Kuratorium hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Sitzungszwecks zu Sorgen. 2. Die Einrichtung ist durch einen fachlich qualifizierten Leiter zu leiten. Dieser wird vom Kuratorium bestellt und ist in dem ihm zugewiesenen Geschäftsbereich alleinvertretungsberechtigt im Sinne von § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Bestellung des Leiters der Einrichtung kann jederzeit vom Kuratorium widerrufen werden. 3. Der Leiter der Einrichtung hat im Rahmen seiner Geschäfts- und Wirtschaftsführung bei a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften und Gebäuden, b) Erweiterung und Veränderung der Einrichtung oder Beteiligung an anderen Einrichtungen die Genehmigung des Kuratoriums einzuholen. 4. Dem Kuratorium steht das Recht zu, für die Geschäfts- und Wirtschaftsführung allgemeine und besondere Weisungen zu erteilen, zu deren Einhaltung der Leiter der Einrichtung nach Maßgabe der Erfordernisse der jeweiligen Sach- und Fachgegebenheiten verpflichtet ist.
§ 9
Das Kuratorium vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch zwei seiner Mitglieder, eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein. Die Kuratoriumsmitglieder weisen sich durch Urkunde der Stiftungsaufsichtsbehörde aus.
Vermögen und Erträge der Stiftung
§ 10
1. Das Stiftungsvermögen sind Ländereien, Waldflächen, Grundstücke und Gebäude. 2. Zur Erfüllung ihres Zweckes dienen a) Erträgnisse aus dem Stiftungsvermögen b) Erträgnisse aus Dienstleistungen c) Zuschüsse der öffentlichen Hand wie Kommune, Land, Bund d) Spenden, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen. 3. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur Mittel zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. 4. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
Satzungsänderungen, Stiftungsänderungen, Auflösung der Stiftung
§ 11
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, einer Zusammenlegung mit anderen Stiftungen oder Auflösung der Stiftung bedürfen einer Mehrheit von Zwei-Drittel der Mitglieder des Kuratoriums. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Kirchenleitung und der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde.
§ 12
Bei Auflösung der Stiftung darf das Vermögen nur zu den in § 3 genannten Zwecken oder für gleichartige diakonische Aufgaben verwendet werden. Es fällt zunächst an die Kirchengemeinde St. Marien und St. Nikolai zu Pasewalk mit allen Rechten und Pflichten. Wenn diese die Annahme ablehnt, kann ein anderer Rechtsträger im Raum der Kirche oder der Diakonie bestimmt werden.
§ 13
Diese in der vorliegenden Fassung vom Kuratorium in seiner Sitzung am 12. Dezember 1991 beschlossene Satzung tritt an Stelle der Satzung vom 28. Oktober 1988. Die vorstehende Satzung wird mit Beschluss der Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 14. September 1993 genehmigt.
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