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Kirchengesetz über die kirchliche Stiftungsaufsicht
Vom 14. November 1993 (ABl. 1994 S. 27) - geändert durch Kirchengesetz vom 10. Oktober 2004 (ABl. 2004 S. 69)
§ 1
Der Stiftungsaufsicht der Pommerschen Evangelischen Kirche unterliegen diejenigen rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die von der Landeskirche als kirchliche Stiftungen anerkannt worden sind.
§ 2
(1) Als kirchliche Stiftungen können nur diejenigen Stiftungen anerkannt werden, die ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Aufgaben gewidmet sind und 1. ihren Sitz im Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche haben, 2. keiner anderen Kirche zugeordnet sind, 3. in der Stiftungssatzung der Aufsicht der Pommerschen Evangelischen Kirche unterstellt sind, 4. organisatorisch mit dieser Landeskirche verbunden sind oder 5. ihren Zweck nur sinnvoll in Verbindung mit ihr erfüllen können. (2) Die Anerkennung als kirchliche Stiftung erfolgt auf Antrag der Stiftung durch die Kirchenleitung. Die Stiftungsaufsicht nimmt das Konsistorium wahr.
§ 3
Die Stiftungsaufsicht stellt sicher, daß die kirchlichen Stiftungen gemäß dem Stifterwillen sowie im Einklang mit den staatlichen Gesetzen und dem kirchlichen Recht und der Stiftungssatzung verwaltet werden. Sie hat die Rechte der Stiftung zu achten und zu wahren und ihnen Schutz und Fürsorge zu gewähren.
§ 4
Für die Ausübung der Aufsicht gelten die §§ 14-20 <Fußnote> des Stiftungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 1993 (GVBl. M.-V, 1993 S. 104) mit der Maßgabe, daß a) mit Zustimmung der Stiftung einzelne Befugnisse der Stiftungsaufsicht auf nachgeordnete Aufsichtsstellen übertragen werden können und b) die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks innerhalb von acht Monaten nach Schluss eines Geschäftsjahres bei der für die Aufsicht zuständigen Stelle einzureichen sind. <Fußnote: Jetzt: §§ 4-8 des Stiftungsgesetzes abgedruckt auf Seite 2. >
§ 5
(1) Die Aufsicht über Stiftungen, die dem Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e.V. angeschlossen sind, wird mit Beratung und Unterstützung des Diakonischen Werkes ausgeübt. Entscheidungen des Konsistoriums im Rahmen der Stiftungsaufsicht, die solche Stiftungen betreffen, sollen in den nachfolgenden Fällen nur nach Einholung einer Stellungnahme des Diakonischen Werkes ergehen: a) bei Maßnahmen betreffend Zweckänderung oder Aufhebung (§ 87 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 12 <Fußnote 1> des Stiftungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern), b) bei Ablehnung von Anträgen der Stiftungsorgane auf Maßnahmen nach a), c) bei Maßnahmen betreffend die Beanstandung von Maßnahmen der Stiftungsorgane (§ 16 <Fußnote 2> des Stiftungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern). (2) Soweit nach dem Stiftungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern die Zuständigkeit bei der staatlichen Stiftungsbehörde verbleibt, soll der Schriftwechsel der Stiftungsorgane mit dieser über das Konsistorium geführt werden, unbeschadet des Rechtes der Stiftungsorgane, sich von der staatlichen Stiftungsbehörde beraten zu lassen. <Fußnote 1: Jetzt: § 2> <Fußnote 2: Jetzt: § 6>
§ 6
(1) Nach dem Stifterwillen oder der Satzung bestehende, über die §§ 14-20 des Stiftungsgesetzes für Mecklenburg-Vorpommern hinausgehende kirchliche Aufsichtsrechte gegenüber einzelnen Stiftungen bleiben unberührt. (2) Besondere kirchliche Mitwirkungsrechte und Zuständigkeiten bleiben unbeschadet der Aufsicht des Konsistoriums bestehen, soweit dies dem mutmaßlichen Stifterwillen entspricht.
§ 7
Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Vorstehendes vom Präses der Landessynode unter dem 14. November 1993 ausgefertigtes Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Anlage
Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V)
Vom 7. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 366)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern.
§ 2
Stiftungsbehörde
Zuständige Behörde für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, für das Erstellen oder Ergänzen der Stiftungssatzung bei testamentarischer Errichtung nach § 83 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, für die Zweckänderung oder Aufhebung nach § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie für die Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 9 ist das Innenministerium, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 3
Stiftungsverzeichnis
Das Innenministerium führt ein allgemein einsehbares Verzeichnis mit den Angaben der Stiftungsbehörden zum Namen, zum wesentlichen Zweck, zum Sitz, zur Anschrift und zum Datum der Anerkennung der Stiftungen. Die Eintragungen begründen nicht die Vermutung der Richtigkeit. Darüber hinaus unterliegen stiftungsbehördliche Unterlagen zu einzelnen Stiftungen nicht einem allgemeinen Informationszugang. Angaben zu kirchlichen Stiftungen werden auf Antrag der zuständigen Kirchenbehörde in das Verzeichnis aufgenommen.
§ 4
Rechtsaufsicht
(1) Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Landes. Sie wird von der Stiftungsbehörde wahrgenommen. Die Aufsicht soll sicherstellen, dass die Organe der Stiftung den im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen sowie die Gesetze beachten. (2) Die Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde schriftlich 1. unverzüglich ihre Anschrift, die Zusammensetzung der Organe und die Vertretungsbefugnis gemäß §§ 86, 26 und 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie jede Änderung anzuzeigen, 2. innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erstellende Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Prüfung vorzulegen; Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit in der Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt ist. (3) Die Stiftungsbehörde stellt auf Antrag der Stiftung eine Bescheinigung über die angezeigte Vertretungsbefugnis zur Vorlage gegenüber Dritten aus.
§ 5
Unterrichtung und Prüfung
Soweit es zur ordnungsgemäßen Aufsicht erforderlich ist, kann die Stiftungsbehörde sich über Angelegenheiten der Stiftung unterrichten, die Verwaltung der Stiftung prüfen oder im Namen und auf Kosten der Stiftung prüfen lassen.
§ 6
Beanstandung, Anordnung und Ersatzvornahme
(1) Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Stiftungsorgane, die dem Stifterwillen oder den Gesetzen widersprechen, beanstanden und anordnen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. (2) Unterlässt ein Stiftungsorgan eine rechtlich gebotene Maßnahme, kann die Stiftungsbehörde anordnen, die Maßnahme innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen. (3) Kommt die Stiftung einer Anordnung nicht fristgemäß nach, kann die Stiftungsbehörde beanstandete Beschlüsse aufheben und angeordnete Maßnahmen im Namen und auf Kosten der Stiftung durchführen oder durchführen lassen.
§ 7
Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern
(1) Die Stiftungsbehörde kann Mitglieder eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund abberufen oder ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit einstweilen untersagen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. (2) Vorbehaltlich der Notbestellung des Vorstands durch das Amtsgericht nach §§ 86, 29 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die Stiftungsbehörde Mitglieder eines Stiftungsorgans bestellen, sofern sie nicht innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist satzungsgemäß bestimmt werden.
§ 8
Bestellung eines Beauftragten
Wenn die Befugnisse der Stiftungsbehörde nach den §§ 5 bis 7 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung zu gewährleisten, kann sie einen Beauftragten im Namen der Stiftung bestellen, der die Aufgaben der Stiftung oder eines Stiftungsorgans auf Kosten der Stiftung wahrnimmt.
§ 9
Änderung der Stiftungssatzung
(1) Eine Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Die Stiftungsbehörde kann die Stiftungssatzung ändern, wenn dies aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erforderlich ist. (2) Der Stifter soll zu Lebzeiten vor einer Änderung der Stiftungssatzung angehört werden. Bei mehreren Stiftern reicht die Anhörung von mindestens zwei Mitstiftern aus.
§ 10
Kommunale Stiftung
(1) Die kommunale Stiftung ist eine Stiftung, die von einer hauptamtlich geleiteten Gemeinde, einem Amt oder einem Landkreis verwaltet wird. Die Übernahme der Verwaltung soll unterbleiben, wenn der Stiftungszweck nicht der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der jeweiligen Körperschaft dient. Für die Verwaltung der Stiftung gelten die Vorschriften der Kommunalverfassung, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Die Verwaltungsgeschäfte obliegen, soweit die Stiftungssatzung nicht anderes bestimmt, den für die Vertretung der kommunalen Körperschaft zuständigen Organen. (2) Die Stiftung führt einen eigenen Haushalt. Für die Haushaltswirtschaft gelten die Bestimmungen der Kommunalverfassung über das treuhänderisch verwaltete Vermögen und die Haushaltswirtschaft. Wird anstelle des Haushaltsplanes ein Wirtschaftsplan aufgestellt, sind die Vorschriften über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe entsprechend anzuwenden. (3) In den Fällen des § 2 entscheidet die Stiftungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Darüber hinaus ist die Rechtsaufsichtsbehörde zuständige Stiftungsbehörde im Sinne der §§ 4 bis 8. (4) Bei Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die kommunale Körperschaft, wenn die Stiftungssatzung nicht eine andere Regelung vorsieht.
§ 11
Kirchliche Stiftung
(1) Die kirchliche Stiftung ist eine Stiftung, die nach ihrem Zweck überwiegend kirchlichen Aufgaben gewidmet ist, und 1. in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt ist, 2. organisatorisch mit einer Kirche verbunden ist oder 3. ihren Zweck nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche erfüllen kann. Die Stiftung bedarf der Einwilligung der zuständigen Kirchenbehörde vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Das Erstellen oder Ergänzen der Stiftungssatzung nach § 83 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Zweckänderung oder Aufhebung nach § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind im Einvernehmen mit der Kirchenbehörde durchzuführen. (3) An die Stelle der Rechtsaufsicht nach den §§ 4 bis 9 tritt die Aufsicht nach kirchlichem Recht durch die zuständige Kirchenbehörde. (4) Bei Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die jeweilige Kirche, wenn die Stiftungssatzung nicht eine andere Regelung vorsieht. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Stiftungen unter Aufsicht der sonstigen Religionsgesellschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 die Anschrift der Stiftung, die Zusammensetzung der Organe und die Vertretungsbefugnis nicht, nicht vollständig, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anzeigt oder 2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 die Jahresabrechnung mit der Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht, nicht vollständig, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3 000 Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Innenministerium.
§ 13
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Stiftungsgesetz vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 104), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), außer Kraft.
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