|
![[img]](http://pix.kirche-mv.de/fileadmin/clear.gif) |
![[img]](http://pix.kirche-mv.de/fileadmin/clear.gif) |
Kirchengesetz über die Einführung des »Taufbuches« (Agende für die Evangelische Kirche der Union, Band 2) in der Pommerschen Evangelischen Kirche
Vom 15. Oktober 2000 (ABl. 2000 S. 199)
§ 1
Das Taufbuch (Agende für die Evangelische Kirche der Union, Band 2) wurde nach Beratung und Beschluss der Synode der EKU am 4. und 5. Juni 1999 vom Rat der Evangelischen Kirche der Union am 2. Februar 2000 beschlossen und wird in der Pommerschen Evangelischen Kirche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeführt.
§ 2
Die im Taufbuch (S. 36-85) abgedruckten Liturgien für Taufen im Gemeindegottesdienst (Taufe eines Kindes, Taufe eines älteren Kindes und Taufe eines Erwachsenen), für selbständige Taufgottesdienste und für die Nottaufe werden gemäß Artikel 126 Absatz 3 der Kirchenordnung für den Gebrauch in den Gemeinden genehmigt. Sie treten in der Pommerschen Evangelischen Kirche an die Stelle der Taufagende (Agende II/l) von 1964.
§ 3
Die Taufe findet in der Regel im Gottesdienst der Gemeinde statt. Die Taufe wird auf die Weisung Jesu Christi hin (Matthäus 28, 18-20) vollzogen »im Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes«. Dabei wird der Täufling dreimal mit Wasser Übergossen. In Taufgottesdiensten soll das Apostolische Glaubensbekenntnis in der durch die Agende vorgegebenen Gestalt gesprochen werden.
§ 4
Die Gestaltungshinweise, auch im Blick auf die Mitwirkung der Mitfeiernden und die ergänzenden Zeichenhandlungen und die weiteren Textvorschläge sowie der Anhang mit den Hinweisen zum Taufgedächtnis werden zum Gebrauch empfohlen. Auch das Formular zur Kindersegnung wird zum Gebrauch freigegeben.
§ 5
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.
§ 6
Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
|
|