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Kirchengesetz über die Einführung des »Evangelischen Gottesdienstbuches« in der Pommerschen Evangelischen Kirche
(Agende für die Evangelische Kirche der Union und für die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands)
Vom 17. Oktober 1999 (ABl. 1999 S. 176) - mit Berichtigung vom 14. Juni 2000 (ABl. 2000 S. 78)
Die Landessynode hat auf Grund von Artikel 126 Abs. 3 der Kirchenordnung folgendes Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
Das von der Synode der Evangelischen Kirche der Union am 5. Juni 1999 beschlossene »Evangelische Gottesdienstbuch« (Agende der Evangelischen Kirche der Union, Band 1) wird in der Pommerschen Evangelischen Kirche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeführt.
§ 2
Die »Grundformen des Gottesdienstes» werden gemäß Art. 126 Abs. 3 der Kirchenordnung für den Gebrauch in den Gemeinden genehmigt. Sie treten in der Pommerschen Evangelischen Kirche an die Stelle der Gottesdienstordnungen der Agende von 1959. Die der Tradition der PEK entsprechende Grundform I ist in der Regel für den Gottesdienst an Sonn- und Feiertagen zu gebrauchen.
§ 3
Die ausgeformten Liturgien, die Gottesdienste in offener Form, die nach Kirchenjahr und Anlass wechselnden Stücke sowie die weiteren Textvorschläge werden zum Gebrauch empfohlen.
§ 4
Wird das Apostolische Glaubensbekenntnis gesprochen, so soll es der Fassung folgen, die im Gottesdienstbuch in der ausgeführten Liturgie I wiedergegeben ist. Entsprechendes gilt für das Glaubensbekenntnis von Nizäa-Konstantinopel. Im Abendmahlsteil sollen die Einsetzungsworte in der Regel in der Fassung gesprochen werden, die im Gottesdienstbuch unter der ausgeführten Liturgie I formuliert ist. Die gottesdienstlichen Lesungen folgen in der Regel der jeweils gültigen Perikopenordnung für Sonn- und Feiertage.
§ 5
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.
§ 6
Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
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