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Ordnung zur liturgischen Kleidung gemäß § 35 Pfarrdienstgesetz vom 15. Juni 1996
Vom 16. Mai 1993 (ABl. 1993 S. 102)
<Anmerkung: Nr. 400>
1. Für den Pfarrer/die Pfarrerin dient in der Regel der Schwarze Talar als gottesdienstliche Dienstkleidung und Funktionsgewand. 2. Die Verwendung anderer liturgischer Kleidung (Heller Talar, Chorhemd, Stola) ist möglich, bedarf aber einer Beschlussfassung durch den Gemeindekirchenrat. Vor der Beschlussfassung durch den Gemeindekirchenrat findet ein Gespräch im Pfarrkonvent statt. Der Beschluss des Gemeindekirchenrates und das Ergebnis des Gesprächs im Pfarrkonvent sind dem Konsistorium mitzuteilen. 3. Bei Verwendung anderer liturgischer Kleidung (Heller Talar, Chorhemd, Stola) ist darauf zu achten, daß in evangelischen Gottesdiensten bereits erprobte Gewänder getragen werden. Der Helle Talar soll die Form einer Arme und Körper umschließenden Mantelalbe (ohne Rollkragen und Kapuze, in der Länge bis zum Knöchel reichend) haben und aus naturweißem Wollstoff sein. Zu dieser Mantelalbe wird eine schlichte Stola in den liturgischen Farben getragen. Das Chorhemd ist über dem Schwarzen Talar zu tragen. 4. Andere liturgische Kleidung (Heller Talar, Chorhemd, Stola) darf nur in den Gemeinden getragen werden, für die eine Genehmigung des zuständigen Gemeindekirchenrates vorliegt. Eine Verpflichtung, diese Kleidung zu tragen, besteht nicht. Dies gilt besonders für andere in diesen Gemeinden amtierende Pfarrer/Pfarrerinnen sowie für Nachfolger in den entsprechenden Pfarrstellen. 5. Das Tragen weiterer liturgischer Gewandung im Gottesdienst durch Lektoren, Kurrende, Helfer bei der Austeilung des Abendmahls, Küster und andere bei der liturgischen Gestaltung des Gottesdienstes aktiv Mitwirkende bedarf der Genehmigung des zuständigen Gemeindekirchenrates. Das Konsistorium ist über jeden entsprechenden Gemeindekirchenratsbeschluss in Kenntnis zu setzen. Es wird geraten, sich vor Anschaffung entsprechender liturgischer Gewandung vom Liturgischen Ausschuss der Landeskirche beraten zu lassen.
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