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Verordnung über die Wiederbesetzung von Pfarrstellen
Vom 2. März 1960 (ABl. 1960 S. 7)
Um die geistliche Versorgung der Kirchengemeinden zu regeln und im Hinblick auf die Finanzlage der Kirche wird gemäß Artikel 132 Abs. 2 der Kirchenordnung vom 2.6.1950 folgendes verordnet:
§ 1
1. Eine unbesetzte oder frei werdende Pfarrstelle darf erst wieder besetzt werden, wenn das Evangelische Konsistorium nach Anhörung des Kreiskirchenrats die Pfarrstelle zur Wiederbesetzung freigegeben hat. 2. Gegen die Versagung der Freigabe können Gemeindekirchenrat oder Kreiskirchenrat Einspruch bei der Kirchenleitung einlegen; diese entscheidet endgültig.
§ 2
Das Konsistorium kann nach Anhörung des Kreiskirchenrats einem Geistlichen die Amtsgeschäfte und die Wahrnehmung der seelsorgerlichen Aufgaben anderer Pfarrbezirke übertragen.
§ 3
1. Diese Verordnung tritt am 1. April 1960 in Kraft. 2. Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt die Kirchenleitung.
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