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Kirchengesetz über die Wahl des Bischofs
Vom 4. November 1979 (ABl. 1980 S. 2)
I. Wahl des Bischofs
§ 1
Der Bischof wird auf Vorschlag des Bischofswahlkollegiums durch die Landessynode gewählt.
§ 2
(1) Das Bischofswahlkollegium besteht aus: a) den Mitgliedern der Kirchenleitung b) dem Präsidium der Landessynode c) sechs Mitgliedern, die von der Landessynode aus ihrer Mitte jedes Mal nach ihrer Neubildung gewählt werden und bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt bleiben. Von diesen sechs Mitgliedern dürfen drei in keinem kirchlichen Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, zwei müssen Inhaber eines Gemeindepfarramtes sein; ein Mitglied muss Mitarbeiter im Sinne der Artikel 32-37 der Kirchenordnung sein. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu wählen. (2) Das Bischofswahlkollegium trifft sich, unabhängig von einer anstehenden Bischofswahl oder Berufung, mindestens einmal während der Amtszeit der Landessynode zu einer Beratung mit dem Bischof. (3) Bei einer bevorstehenden Bischofswahl bittet die Kirchenleitung den Rat der Evangelischen Kirche der Union - Bereich DDR - und die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der Deutschen Demokratischen Republik um die Entsendung je eines Vertreters lutherischen Bekenntnisses zu den Sitzungen des Bischofswahlkollegiums. Diese Vertreter sind stimmberechtigt.
§ 3
(1) Der Vorsitzende des Bischofswahlkollegiums ist der Präses der Landessynode. Für ihn ist in der ersten Sitzung ein stellvertretender Vorsitzender zu wählen. (2) Das Bischofswahlkollegium ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der nach § 2 Absatz 1 vorgesehenen Mitglieder anwesend sind. (3) Die Sitzungen des Bischofswahlkollegiums sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist Stillschweigen zu wahren. (4) Die Mitglieder des Bischofswahlkollegiums sind bei ihren Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden und verpflichtet, die Unabhängigkeit des Bischofswahlkollegiums zu wahren.
§ 4
(1) Das Bischofswahlkollegium stellt den Wahlvorschlag auf, der einen oder mehrere Namen enthält. Dieser Vorschlag bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. (2) Zur Vorbereitung des Wahlvorschlages steht es einzelnen Gliedern sowie Gremien der Evangelischen Landeskirche Greifswald frei, begründete Namensvorschläge beim Vorsitzenden des Bischofswahlkollegiums einzureichen. Das Bischofswahlkollegium hat solche Namensvorschläge zu prüfen. (3) Vor der Aufstellung des Wahlvorschlags ist dem Kollegium des Konsistoriums und dem Konvent der Superintendenten Gelegenheit zu geben, ihre Vorstellungen vorzutragen. (4) Die Aufnahme in den Wahlvorschlag erfolgt nach eingehender Aussprache. Auf Verlangen von mindestens drei Stimmberechtigten hat geheime Abstimmung stattzufinden. Enthält der Wahlvorschlag mehrere Namen, richtet sich die Reihenfolge der Kandidaten nach dem Alphabet. (5) Das Bischofswahlkollegium entscheidet über Zeitpunkt und Form der Bekanntgabe des Wahlvorschlages.
§ 5
(1) Gemäß Artikel 129 Absatz 4 der Kirchenordnung beruft das Präsidium der Landessynode in Absprache mit der Kirchenleitung die Landessynode zur Wahl des Bischofs ein. Zwischen Einberufung und Tagungsbeginn der Landessynode muss eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen. (2) Namens des Bischofswahlkollegiums begründet dessen Vorsitzender in einer nicht öffentlichen Sitzung der Landessynode den Wahlvorschlag. Dabei werden Vorstellungen der Kandidaten hinsichtlich der Dauer der Amtszeit mitgeteilt. Danach tritt vor der Wahlhandlung eine Verhandlungspause ein, deren Dauer von der Landessynode bestimmt wird. (3) Die Landessynode wählt den Bischof auf der Grundlage des Wahlvorschlages ohne Aussprache in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit ihrer anwesenden Mitglieder. (4) Erhält im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die Mehrheit von mindestens zwei Dritteln, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem ebenfalls alle Vorgeschlagenen zur Wahl stehen. (5) Ergibt auch der zweite Wahlgang nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit für einen der Vorgeschlagenen, so findet in einem dritten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist derjenige, auf den die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt. (6) Enthält der Wahlvorschlag nur einen Kandidaten, und hat dieser auch im zweiten Wahlgang nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit erhalten, so hat das Bischofswahlkollegium einen neuen Wahlvorschlag aufzustellen. (7) Zwischen den einzelnen Wahlgängen müssen angemessene Verhandlungspausen eingelegt werden, deren Dauer jeweils von der Landessynode bestimmt werden.
II. Die Berufung des Bischofs
§ 6
Die Berufung des Bischofs erfolgt im Hauptamt. Befristete Berufung ist möglich.
§ 7
(1) Nach der Wahl des Bischofs durch die Landessynode entscheidet das Bischofswahlkollegium, ob eine befristete Berufung erfolgt oder nicht. Im Falle der Befristung bestimmt das Bischofswahlkollegium die Dauer der Amtszeit des Bischofs. Bei diesen Entscheidungen handelt das Bischofswahlkollegium im Einvernehmen mit dem gewählten Bischof. (2) Die Berufung erfolgt mindestens für einen Zeitraum von 10 Jahren. (3) Nach Ablauf des Berufungszeitraums entscheidet das Bischofswahlkollegium, ob der Berufungszeitraum verlängert wird oder eine Wahl erfolgt. Die Wiederwahl des amtierenden Bischofs ist möglich.
§ 8
Die Berufungsurkunde wird namens der Kirche von dem Vorsitzenden der Kirchenleitung und dem Präses der Landessynode oder von ihren Stellvertretern im Amt ausgefertigt und vollzogen. Sie ist mit dem Siegel der Kirchenleitung und dem Siegel der Landessynode zu versehen.
§ 9
Der gewählte Bischof und die Kirchenleitung verständigen sich darüber, wer den Bischof in sein Amt einführt. Das Weitere ist in Artikel 122 Absatz 2 der Kirchenordnung geregelt.
III. Die Beendigung des Dienstes
§ 10
Der Dienst des Bischofs endet: a) nach Ablauf eines gemäß § 7 Absatz 1 beschlossenen Berufungszeitraums, wenn dieser nicht verlängert wird oder eine Wiederwahl nicht erfolgt, b) durch Eintritt in den Ruhestand gemäß den für die Pfarrer der Landeskirche geltenden Bestimmungen, c) durch Rücktritt gemäß § 12, d) durch Abberufung gemäß § 13.
§ 11
Endet der Dienst des Bischofs gemäß § 10 a tritt der Bischof in den Wartestand.
§ 12
(1) Der Bischof kann auf Grund einer Erklärung gegenüber der Kirchenleitung von seinem Amt zurücktreten. (2) In diesem Falle entscheidet die Kirchenleitung, sofern mit der Erklärung des Rücktritts nicht die Bitte um Entlassung aus dem Dienst der Landeskirche verbunden ist, darüber, ob der Rücktritt die Versetzung in den Wartestand oder in den Ruhestand zur Folge hat.
§ 13
(1) Ergeben sich während der Amtszeit eines Bischofs schwerwiegende Bedenken gegen die Ausübung seines Dienstes, so kann die Kirchenleitung, wenn eine brüderliche Aussprache nicht zu einer Überwindung der Bedenken geführt hat, dem Bischof den Rücktritt vom Amt nahe legen. Ein solcher Beschluss bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzmäßigen Zahl der Mitglieder der Kirchenleitung. (2) Folgt der Bischof dem Rat nicht, so kann die Kirchenleitung eine Stellungnahme des Bischofswahlkollegiums einholen. Das Bischofswahlkollegium verhandelt hierüber und entscheidet nach Anhörung des Bischofs in geheimer Abstimmung. (3) Tritt die einfache Mehrheit der Mitglieder des Bischofswahlkollegiums nach § 2 für einen Rücktritt das Bischofs ein und folgt dieser der Stellungnahme nicht, so können die Kirchenleitung und der Bischof die Entscheidung der Landessynode anrufen. Die Landessynode entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung nach Anhörung des Bischofs in geheimer Abstimmung über dessen Abberufung. (4) Die Abberufung gilt nur dann als beschlossen, wenn sich mehr als die Hälfte der gesetzmäßigen Zahl der Mitglieder für die Abberufung erklärt haben. Der Beschluss wird mit der vom Präses der Landessynode zu bewirkenden Zustellung an den Abberufenen wirksam. (5) Ob die Abberufung die Versetzung in den Wartestand oder in den Ruhestand zur Folge hat, bestimmt die Kirchenleitung.
§ 14
(1) Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Wahl des Bischofs vom 26.11.1953 in der Fassung vom 8.11.1970, (Amtsblatt Greifswald Nr. 11/1970 S. 119 ff.) außer Kraft. (2) Dieses Kirchengesetz kann nur unter den gleichen Bedingungen geändert werden, unter denen Änderungen der Kirchenordnung zulässig sind. Vorstehendes vom Präses der Landessynode unter dem 4. November 1979 ausgefertigtes Kirchengesetz wird hiermit verkündet. Greifswald, den 23. November 1979
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