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Beschluss der Landessynode über die Bildung und die Aufgaben der Kreisstrukturausschusse
Vom 14. November 1993 (ABl. 1994 S. 75)
1. Die Kirchenkreise bilden für ihren Bereich Kreisstrukturausschüsse. 2. Die Kreisstrukturausschüsse beschreiben die Aufgaben, die im Rahmen jeweils eines Pfarrstellenbereiches wahrgenommen werden. Sie lassen sich insbesondere von folgenden Punkten leiten: - Anzahl der Gemeindeglieder und Einwohner im Pfarrstellenbereich; - altersmäßige Zusammensetzung (Kinder und Jugendliche, mittlere Generation sowie Senioren); - die flächenmäßige Ausdehnung der Gemeinde(n) des Pfarrstellenbereiches (größte Entfernung - Luftlinie - zwischen den Pfarrbezirksgrenzen in km); - Siedlungsstruktur (offene oder geschlossene Struktur); - Anzahl der Predigtstätten oder Gemeindezentren und Anzahl der Gottesdienste je Monat; - Art und Anzahl weitergemeindlicher Veranstaltungen und außerkirchlicher Verpflichtungen (Schule, Seelsorge in öffentlichen Einrichtungen) je Monat; - Art und Anzahl der Einrichtungen in der(n) Kirchengemeinde(n) z. B. Kindergärten, Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime; - Art und Anzahl der Gebäude und Friedhöfe im Pfarrstellenbereich; - Anzahl, Aufgaben und Beschäftigungsumfang weiterer Mitarbeiter neben dem Pfarrstelleninhaber; - gemeindliche Schwerpunktaufgaben; - besondere Erschwernisse sowie - Kirchensteueraufkommen im Pfarrstellenbereich. 3. Die Ausschüsse ergänzen die Beschreibung mit Hinweis auf weitere Aufgaben im Pfarrstellenbereich, die von Stelleninhabern wahrgenommen werden. Dabei sollen sie insbesondere folgende Aufgaben berücksichtigen: - übergemeindliche Funktionen und deren zeitlicher Umfang je Monat (z. B.: Katechetik und Kinderarbeit, Kreisjugendarbeit, Beauftragter für Ökumene, Frauen-, Männer- und Familienarbeit, Kreisdiakoniebeauftragter, Beauftragter für Behindertenarbeit usw.); - landeskirchliche Aufgaben und deren zeitlichen Umfang (z. B.: wie vorstehend); - Religionsunterricht; - kreiskirchliche und landeskirchliche Gremienarbeit mit Angabe des jeweiligen zeitlichen Umfangs bezogen auf einen Monat. 4. Die Kreisstrukturausschüsse erarbeiten im Ergebnis der Beschreibung Vorschläge für die künftige Versorgung der jeweiligen Pfarrstellenbereiche. 5. Die Beschreibung soll weitgehend unabhängig vom Inhaber der jeweiligen Pfarrstelle erfolgen. Beschreibung und Vorschläge sind innerhalb eines Jahres zu einem vorläufigen Abschluss zu bringen. 6. Die Zusammenfassung der Beschreibungen und der Vorschläge aus den Kirchenkreisen erfolgt durch den Ständigen Ordnungs- und Strukturausschuss der Landessynode. Dieser entwirft in Zusammenarbeit mit den Kreisstrukturausschüssen einen Bewertungskatalog, der der KL zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Der Bewertungskatalog soll als Grundlage für Entscheidungen zur Versorgung der Kirchengemeinden dienen. 7. Der Kreisstrukturausschuss soll nicht mehr als zwölf Mitglieder umfassen. Zumindest 50% der Mitglieder des Ausschusses sollen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer Kirchengemeinde, dem Kirchenkreis oder zur Landeskirche stehen. Pfarrer und weitere Mitarbeiter sollen angemessen vertreten sein. Der Vorsitzende der Kreissynode sowie der Superintendent sollen Mitglieder des Ausschusses sein. Die Geschäftsführung des Ausschusses liegt beim Superintendenten des Kirchenkreises, soweit der Ausschuss keinen anderen Geschäftsführer bestimmt.
Anlage zum Beschluss über die Bildung von Kreisstrukturausschüssen
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Grundsätze
1. Strukturüberlegungen haben das Wünschbare und Machbare zusammenzubringen. 2. Strukturüberlegungen zielen auf die Veränderung der Struktur und zugleich auf die Förderung der Mitverantwortung aller Beteiligten. Ohne Information, Kommunikation und Partizipation sind Strukturveränderungen nicht durchführbar. 3. Strukturüberlegungen geschehen im Zusammenspiel der Ebenen Gemeinde, Kirchenkreis, Landeskirche. Als Ansatzpunkt bietet sich der Kreis an (Strukturausschüsse). 4. Strukturüberlegungen setzen bei dem Gewordenen an, d. h. die Parochie als grundlegende Einheit. Sie ist zunächst für sich und sodann als Teil des Ganzen zu betrachten. 5. Strukturüberlegungen erfolgen in folgenden Schritten: Beschreibung, Bewertung, Entscheidung. 5.1 Beschreibung: Sie erfolgt nach folgenden Gesichtspunkten: Zahl der Gemeindeglieder, Einwohner usw. (vgl. Beschluss zur Bildung von Kreisstrukturausschüssen) 5.2 Bewertung Sie erfolgt nach folgenden Leitgesichtspunkten, die anhand des gewonnenen Materials zu überprüfen sind: - Überschaubarkeit - Zumutbarkeit - Besonderheit - Vergleichbarkeit - Finanzierbarkeit 5.3 Entscheidung: Möglichkeit und Notwendigkeit sind zu unterscheiden. 6. Strukturüberlegungen setzen bei der Gemeindeebene an und schreiten fort zu den übergemeindlichen Ebenen und Diensten. Dabei ist die Gestaltung der Verwaltung und des Finanzwesens einzubeziehen.
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