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Mustergeschäftsordnung der Kreissynoden der Pommerschen Evangelischen Kirche
Vom 4. November 1984 (Sonderdruck 1998 S. 47)
Die Landessynode hat mit Beschluss vom 4. 11. 1984 den Kreissynoden folgende Geschäftsordnung zur Annahme empfohlen:
§ 1
Vorbereitung und Einberufung
(1) Der Vorsitzende der Kreissynode und sein Stellvertreter bereiten in Anwendung von Artikel 94 Abs. 2 der Kirchenordnung die Tagung der Kreissynode vor. (2) Die Einladung zur Tagung der Synode erfolgt in der Regel vier Wochen, mindestens jedoch zwei Wochen vor Beginn der Tagung schriftlich durch den Vorsitzenden unter Mitteilung der voraussichtlichen Tagesordnung und Dauer. Vorlagen und Anträge sind den Mitgliedern der Synode nach Möglichkeit vor Beginn der Tagung zuzusenden. Der Vorsitzende soll dafür sorgen, daß die Synodalen bei Beginn ihrer Tätigkeit die Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche Greifswald und die Geschäftsordnung der Kreissynode erhalten. (3) Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat Gäste und mitarbeitende Gäste zur Tagung einladen.
§ 2
Teilnahme
(1) Die Mitglieder der Synode sind verpflichtet, an den Tagungen der Synode sowie an den Sitzungen ihrer Ausschüsse teilzunehmen. (2) Wenn ein Mitglied verhindert ist, an der Tagung der Synode teilzunehmen, so zeigt er dies dem Vorsitzenden bei Erhalt der Einladung unter Rückgabe derselben unverzüglich an. Dieser beruft sodann den Stellvertreter ein. (3) Ein Mitglied, das zeitweise verhindert ist, hat dies dem Vorsitzenden unter Angabe des Grundes vorher mitzuteilen. Der Vorsitzende berät mit ihm über die Triftigkeit des angegebenen Entschuldigungsgrundes. Die Namen der beurlaubten und fehlenden Mitglieder sind bekannt zu geben und im Protokoll zu vermerken.
§ 3
Eröffnung, Namensaufruf, Legitimationsprüfung, Beschlussfähigkeit
(1) Der Vorsitzende eröffnet die Synode. Durch Namensaufruf wird die Anwesenheit der Synodalen festgestellt. Die Synode beschließt über die Legitimation der Mitglieder nach Entgegennahme eines entsprechenden Berichtes. (2) Der Vorsitzende nimmt, soweit dies nicht bereits geschehen ist, das Gelöbnis der Synodalen gemäß Artikel 95 KO entgegen. Bei späteren Sitzungen gilt das gleiche für neu eintretende Mitglieder.
§ 4
Schriftführer und Protokoll
(1) Die Synode bestimmt zu Beginn ihrer Sitzungen auf Vorschlag des Vorsitzenden einen oder mehrere Schriftführer. Der Schriftführer braucht nicht Mitglied der Synode zu sein. (2) Der Schriftführer fertigt das Protokoll an. Er hat bei Beschlussfassungen durch Zählung der Stimmen, bei Wahlen durch Entgegennahme, Verlesen und Auszählen der Stimmzettel und dergleichen den Vorsitzenden zu unterstützen. (3) Das Protokoll soll die Namen der fehlenden und der beurlaubten Mitglieder der Kreissynode enthalten sowie die Reihenfolge der Redner, die Beschlüsse und Wahlergebnisse und möglichst auch den wesentlichen Gang der Verhandlung. Berichte und längere Ausführungen können als Anlage beigefügt werden. Das Protokoll ist spätestens sechs Wochen nach der Tagung der Kreissynode fertig zu stellen. Den Mitgliedern der Kreissynode ist in geeigneter Weise Gelegenheit zur Einsichtnahme in das Protokoll zu geben. Das Protokoll wird nach seiner Feststellung durch den Vorsitzenden der Kreissynode außer dem Kreiskirchenrat, dem Präses der Landessynode und dem Konsistorium zugestellt.
§ 5
Beratung
(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Er erteilt das Wort. Er gibt die Tagesordnung der Sitzungen bekannt, die Synode kann Änderungen beschließen. (2) Bei umfassenderen Vorlagen oder Anträgen geht der Besprechung und Beschlussfassung über die sie bildenden einzelnen Abschnitte oder Sätze, Paragraphen, Artikel usw. eine Besprechung über das Ganze voran. Diese beschränkt sich auf die allgemeinen Gesichtspunkte und schließt ohne Abstimmung. (3) Bei der Behandlung von Anträgen und Vorlagen stehen dem Antragsteller bzw. Berichterstatter das Einleitungs- und das Schlusswort zu. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Schließung der Rednerliste oder auf Schluss der Beratung angenommen worden ist. Im Übrigen erhalten die Mitglieder der Synode das Wort in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen. Dabei kann auch mitarbeitenden Gästen das Wort erteilt werden. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung haben gegenüber anderen Wortmeldungen Vorrang. Dem Berichterstatter kann der Vorsitzende jederzeit das Wort erteilen. Zwischenfragen können vom jeweiligen Redner zugelassen werden. (4) Die Redezeit kann durch den Vorsitzenden oder auf Antrag durch die Synode selbst geregelt werden. Bei der allgemeinen Besprechung kann jedes Mitglied in der Regel nur einmal das Wort erhalten. Der Vorsitzende sorgt dafür, daß Abweichungen vom Gegenstand, Weitläufigkeiten, Wiederholungen oder Überschreitungen der Redezeit vermieden werden. In besonderen Fällen kann der Vorsitzende das Wort entziehen. Hiergegen ist die Berufung an die Synode zulässig, die endgültig entscheidet. (5) Der Vorsitzende sorgt für die Ordnung der Verhandlung. Bei erheblichen Störungen ist er berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen.
§ 6
Anträge
(1) Anträge von Gemeindekirchenräten oder Mitgliedern der Synode, die spätestens eine Woche vor Beginn der Synode eingegangen sind, werden auf der Synode verhandelt. Später einlaufende Anträge können nur auf Beschluss der Synode zur Verhandlung kommen. Im Rahmen der kirchlichen Ordnung und ihrer Zuständigkeit entscheidet die Synode über die Anträge. (2) Jeder Antrag ist so zu fassen, daß darüber mit »Ja« oder »Nein« abgestimmt werden kann, und ist dem Vorsitzenden auf dessen Verlangen in schriftlicher Form zu übergeben. (3) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist vorrangig abzustimmen.
§ 7
Abstimmungen
Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Anforderung des Vorsitzenden oder auf Antrag wird mit Stimmzetteln abgestimmt. Solche Abstimmung kann mit Namensaufruf verbunden werden.
§ 8
Beschlüsse, Wahlen
(1) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben Stimmenenthaltungen außer Betracht. (2) Wahlen können durch Zuruf erfolgen. Wird dagegen Widerspruch erhoben, so findet Mehrheitswahl statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet erforderlichenfalls das Los, das vom Vorsitzenden der Kreissynode gezogen wird. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so muss ihm mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
§ 9
Tagungsausschüsse
(1) Die Synode kann für bestimmte Sachgebiete oder Angelegenheiten für die jeweilige Tagung Tagungsausschüsse bilden. Ein aus der Mitte der Synode gestellter Antrag auf Einsetzung eines Tagungsausschusses ist vorrangig zur Beratung und Abstimmung zu bringen. (2) Die Ausschüsse werden vom Einberufer, den der Vorsitzende der Kreissynode bestellt, zusammengerufen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Berichterstatter. Der Vorsitzende der Kreissynode kann über den Stand der Ausschussarbeiten jederzeit Auskunft verlangen. Synodale, deren Tagungsausschuss seine Arbeit abgeschlossen hat, können an den Sitzungen eines anderen Tagungsausschusses ohne Stimmberechtigung teilnehmen. Der Vorsitzende kann mitarbeitende Gäste an den Sitzungen der Tagungsausschüsse teilnehmen lassen. Der Antragsteller ist auf sein Verlangen mit beratender Stimme zuzulassen.
§ 10
Ständige Ausschüsse
(1) Für das Verfahren in den ständigen Ausschüssen gelten die Bestimmungen der §§ 1-8 sinngemäß, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Nach der Bildung ständiger Ausschüsse durch die Synode sorgt der Vorsitzende der Synode für die Benennung der Einberufer dieser Ausschüsse. Auf der konstituierenden Sitzung, die zunächst der Einberufer leitet, werden aus der Mitte der Mitglieder der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gewählt. (3) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Ausschusses. (4) Über die Sitzungen der Ausschüsse werden Protokolle angefertigt, die dem Vorsitzenden der Synode und dem Kreiskirchenrat zugeleitet werden.
§ 11
Schließung der Tagung
Der Vorsitzende schließt die Tagung der Synode.
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