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Konventordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche
Vom 1. Juli 2003 (ABl. 2003 S. 30)
In Ausführung von und unter Bezug auf die Artikel 20, 21 (1), 81 (3) und 119 KO regelt diese Konvents Ordnung die Zusammenkünfte der Pfarrkonvente der Kirchenkreise, des Konventes der Superintendentinnen und Superintendenten, der Arbeitsgruppe der Pfarrerinnen und Pfarrer im landeskirchlichen Dienst und des Generalkonventes.
§ 1
Der Pfarrkonvent das Kirchenkreises - Teilnehmende
(1) Im Pfarrkonvent finden sich die Pfarrerinnen und Pfarrer eines Kirchenkreises, denen eine Pfarrstelle übertragen wurde oder die in eine Pfarrstelle zum Probedienst entsandt wurden bzw. die mit der Verwaltung einer Pfarrstelle oder mit der Wahrnehmung pastoraler Dienste in einer Pfarrstelle beauftragt wurden, als Konventuale zusammen. Die Teilnahme am Konvent gehört gemäß Artikel 20 KO zu den Amtspflichten. (2) Vikarinnen und Vikare nehmen im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes an den Konventen teil. (3) Pfarrerinnen und Pfarrer in landeskirchlichen bzw. diakonischen Diensten und Werken, die im Bereich des Kirchenkreises ihren Dienstsitz haben, können eingeladen werden. (4) Ebenso können emeritierte Pfarrerinnen und Pfarrer eingeladen werden. Näheres hierzu - wie auch zur Frage der Beteiligung von Vertreterinnen oder Vertretern der Mitarbeiterschaft - bestimmt die Superintendentin oder der Superintendent im Einvernehmen mit den Konventualen.
§ 2
Der Pfarrkonvent des Kirchenkreises – Vorbereitung und Durchführung
(1) Die Pfarrkonvente finden in der Regel monatlich statt, davon mindestens dreimal im Jahr möglichst ganztägig als Hauptkonvent (Gesamtkonvent). Zwischen den Hauptkonventen können die Pfarrkonvente auch in regionaler Untergliederung stattfinden. Klausurkonvente finden mindestens jedes zweite Jahr statt und sind auch in regionaler Untergliederung möglich. (2) Die Einladung zum Pfarrkonvent veranlasst die Superintendentin oder der Superintendent bei gleichzeitiger Benachrichtigung des Konsistoriums. (3) Bei der Vorbereitung und Durchführung des Pfarrkonventes wird die Superintendentin oder der Superintendent durch einen Konventsrat unterstützt. Der Konventsrat, der auch regional gegliedert sein kann, wird von den Konventualen gewählt. Die Superintendentin oder der Superintendent beraten sich regelmäßig mit dem Konventsrat.
§ 3
Der Pfarrkonvent des Kirchenkreises - Aufgaben, Inhalte, Ziele
(1) Die Konvente sollen den Dienst der Konventualen fördern. Sie sind Bestandteil des geistlichen Lebens und der geistlichen Leitung, der Seelsorge an Seelsorgerinnen und Seelsorgern und der geschwisterlichen Dienst- und Lebensgemeinschaft in der Kirche. (2) Die Konvente sollen der Zusammenarbeit zwischen einzelnen Gemeinden, in Regionen bzw. im Kirchenkreis neue Impulse geben, Schwierigkeiten und Probleme offen erörtern und nach geeigneten Wegen suchen, um diese zu mindern und soweit wie möglich zu lösen sowie der gemeinsamen theologischen Arbeit dienen. (3) Mehrtägige Klausurkonvente dienen der geistlichen Vertiefung, der Intensivierung des geschwisterlichen Austausches, der Stärkung der geschwisterlichen Beziehungen und der theologischen Fortbildung. (4) Für die theologische Arbeit im Konvent kann die Kirchenleitung ein Jahresthema vorgeben.
§ 4
Der Pfarrkonvent des Kirchenkreises - Verlauf
(1) Die Konvente beginnen mit einer Andacht, möglichst in der Kirche. Sie enden mit Lied, Gebet und Segen. Die Feier des Abendmahls soll ihren Platz im Konvent haben. (2) Über den Verlauf des Konventes ist eine kurze Niederschrift zu fertigen, die die Namen der Teilnehmenden, die Themen und die Verabredungen festhalt.
§ 5
Der Pfarrkonvent des Kirchenkreises - Kostenregelung
(1) Die Kosten für die Konventsarbeit sind in der Kreissynodalkasse zu planen. (2) Die Fahrtkosten werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an den Konventen nach § 1 Abs. 1 und 2 erstattet. Die Bildung von Fahrtgemeinschaffen soll die Regel sein. (3) An den weiteren Kosten, die bei den Konventen, einschl. Klausurkonventen, entstehen, beteiligen sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einem Eigenbeitrag.
§ 6
Der Konvent der Superintendentinnen und Superintendenten
(1) Die Konvente der Superintendentinnen und Superintendenten finden gemäß Artikel 119 KO statt. Sie werden von der Bischöfin oder vom Bischof einberufen. Die Teilnahme gehört zu den Amtspflichten. (2) Die Bischöfin oder der Bischof kann weitere Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, insbesondere die Landespfarrerin oder den Landespfarrer für Diakonie, hinzuziehen. (3) Die Kosten der Konvente der Superintendentinnen und Superintendenten trägt die Landeskirche. Eine Kostenbeteiligung der Teilnehmenden kann vorgesehen werden.
§ 7
Die Arbeitsgruppe der Pfarrerinnen oder Pfarrer im landeskirchlichen Dienst oder mit landeskirchlichem Auftrag
(1) Die Arbeitsgruppe der Pfarrerinnen oder Pfarrer im landeskirchlichen Dienst oder mit landeskirchlichem Auftrag wird von der Bischöfin oder dem Bischof einberufen und kommt mindestens zweimal im Jahr zusammen, davon einmal mit den Superintendentinnen oder Superintendenten. Die Teilnahme ist Pflicht. Die theologischen Mitglieder des Kollegiums des Konsistoriums werden eingeladen. Andere Mitglieder des Kollegiums können hinzugezogen werden. (2) Die Kosten der Zusammenkünfte trägt die Landeskirche. Eine Kostenbeteiligung der Teilnehmenden kann vorgesehen werden.
§ 8
Der Generalkonvent
(1) Auf Einladung der Bischof in oder des Bischofs oder auf Anordnung der Kirchenleitung findet in der Regel einmal jährlich ein Generalkonvent statt. Die Teilnahme am Generalkonvent gehört zu den Amtspflichten aller Pfarrerinnen und Pfarrer in der Landeskirche. (2) Die Kosten des Generalkonventes trägt die Landeskirche. Eine Kostenbeteiligung der Teilnehmenden kann vorgesehen werden.
§ 9
Schlussbestimmung
(1) Diese Konventsordnung tritt am 1.7.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Konventsordnung vom 27.10.1953 außer Kraft. (2) Erforderliche Durchführungsbestimmungen erlässt die Kirchenleitung.
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