[img] Rostock. Foto: Matthias Knüppel [img]
[img]
Start [img] Aktuell [img] Mecklenburg [img] Pommern [img] Beide Kirchen [img] Glauben [img] Marktplatz [img] Seelsorge [img] Jugend [img]
[img]
[img]
[img]
Seite drucken Seite als eMail senden
[img]
[img]
[img] Bischof
[img] Landeskirche
[img]
[img] Adressen
[img] Amtsblatt
[img] Bildergalerien
[img] Bugenhagenjahr 2008
[img] Bugenhagen-Stiftung
[img] Diakonie
[img] Einrichtungen
[img] Familiengeschichte
[img] Fördervereine
[img] Geschichte
[img] Gesetze/Ordnungen
[img] [img]Änderungen / Aktualisierung
[img] [img]Gliederung / Inhaltsverzeichnis
[img] [img]I. Verfassungsrecht
[img] [img]II. Gottesdienst und kirchliches Leben
[img] [img]III. Besondere Arbeitszweige, Einrichtungen und Werke
[img] [img]IV. Recht der Mitarbeiter
[img] [img]V. Finanzen und Verwaltung
[img] [img]VI. Rechtsschutz, Gerichtsbarkeit
[img] [img]VII: Zwischenkirchliche Vereinbarungen; Mission und Ökumene
[img] [img]VIII. Kirche und Staat
[img] Sonstige Ordnungen
[img] Gemeinden im Netz
[img] Handbuch Kirchenälteste
[img] JAhr zur Taufe
[img] Kirchenkreise
[img] Kirchenkreis Pommern
[img] Kirchenkreissynode
[img] Kirchenleitung
[img] Kollekten
[img] Leitbildprozess
[img] 166 Offene Kirchen
[img] Oek. Kirchentag 2011
[img] Personalmeldungen
[img] Pressemeldungen
[img] Statistik
[img] Schule und Kirche
[img] Synode
[img] Tagung & Freizeit
[img] Termine 2012
[img] Texte/Dokumente
[img] Wiedereintritt
[img]

[img]
[img] Info&Service
[img] Adressen
[img] English Pages
[img] Impressum
[img] Nachrichten
[img] Neu in kirche-mv
[img] RSS Feed
[img] Übersicht



[img]
[img]
[img] [img]
[img]
Geschäftsordnung der Landessynode der Pommerschen Evangelischen Kirche
Vom 7. November 1976 (Sonderdruck 1998 S. 41) - geändert durch Beschluss vom 22. April 2005 (ABl. 2005 S. 22)
Die Landessynode hat sich folgende Geschäftsordnung gegeben:
§ 1
Vorbereitung und Einberufung
(1) Nachdem gemäß Artikel 129 Abs. 4 KO Ort und Beginn der Tagung bestimmt sind, setzen der Präses und seine Stellvertreter (Präsidium) im Einvernehmen mit der Kirchenleitung die vorläufige Tagesordnung fest. Ihnen obliegt die Ausarbeitung eines Zeitplanes für die Tagung, die Festsetzung, wer Gottesdienste und Andachten hält, sowie die Platzverteilung im Sitzungssaal. (2) Die Einladung zur Tagung der Synode erfolgt möglichst 4 Wochen vor Beginn der Tagung schriftlich durch den Präses unter Mitteilung der voraussichtlichen Tagesordnung und Dauer. Gesetzesentwürfe, sonstige Vorlagen und Anträge sind den Mitgliedern der Synode nach Möglichkeit vor Beginn der Tagung zuzusenden. Das Präsidium soll dafür sorgen, daß die Synodalen bei Beginn ihrer Tätigkeit die Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche und die Geschäftsordnung der Landessynode erhalten und daß sie das Amtsblatt der Pommerschen Evangelischen Kirche regelmäßig bekommen. (3) Das Präsidium lädt das Konsistorium zur Tagung der Synode ein, damit seine Mitglieder und Fachreferenten, soweit sie nicht der Synode angehören, für die Arbeit der Landessynode, einschließlich der Tagungsausschüsse, zur Verfügung stehen. (4) Das Präsidium kann im Einvernehmen mit der Kirchenleitung Gäste und mitarbeitende Gäste zur Tagung einladen.
§ 2
Teilnahme
(1) Die Mitglieder der Synode sind verpflichtet, an den Tagungen der Synode, einschließlich der Sitzungen des Tagungsausschusses, dem sie angehören, teilzunehmen. (2) Wenn ein Mitglied verhindert ist, an der Tagung der Synode teilzunehmen, so zeigt er dies dem Präses bei Erhalt der Einladung unter Rückgabe derselben unverzüglich an. Dieser beruft sodann den Stellvertreter ein. (3) Mitglieder, die zeitweise verhindert sind, haben dies dem Präsidium unter Angabe des Grundes vorher mitzuteilen. Das Präsidium berät mit ihnen über die Triftigkeit des angegebenen Entschuldigungsgrundes. In jeder Sitzung sind die Namen der beurlaubten und fehlenden Mitglieder bekannt zu geben und in der Verhandlungsniederschrift zu vermerken.
§ 3
Anträge und Eingaben vor Tagungszusammentritt
(1) Anträge gemäß Artikel 126 Abs. 2 KO, deren Behandlung von einer bevorstehenden Tagung der Landessynode erwartet wird, sollen dem Präsidium spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung schriftlich zugeleitet werden. Das Präsidium prüft die Zulässigkeit der Anträge. Für Anträge, die vor einer Tagung gestellt werden, gilt sinngemäß § 7 Abs. 1,2,3. (2) Die Zurücknahme eines Antrages durch den Antragsteller ist möglich, wobei § 7 (5) sinngemäß gilt. (3) Über die Behandlung von Eingaben, die bei der Synode eingehen, entscheidet das Präsidium.
§ 4
Eröffnung, Namensaufruf, Legitimationsprüfung, Beschlussfähigkeit
(1) Der Präses eröffnet die Synode. Durch Namensaufruf wird die Anwesenheit der Synodalen festgestellt. Die Synode beschließt über die Legitimation der Mitglieder nach Entgegennahme eines entsprechenden Berichts. (2) Der Präses nimmt, soweit dies nicht bereits geschehen ist, das Gelöbnis der Synodalen gemäß Artikel 95 in Verbindung mit Artikel 128 Abs. 7 KO entgegen. Bei späteren Sitzungen gilt das Gleiche für neu eintretende Mitglieder. (3) Der Präses stellt die Beschlussfähigkeit der Synode fest. Wird die Beschlussfähigkeit der Synode im Laufe einer Sitzung angezweifelt, so muss auf Antrag die Auszählung der Anwesenden zwecks Feststellung der Beschlussfähigkeit erfolgen.
§ 5
Schriftführer, Verhandlungsniederschrift und technische Mitarbeiter
(1) Die Synode bestimmt zu Beginn ihrer ersten Sitzung auf Vorschlag des Präsidiums drei Schriftführer auf die Dauer der gesamten Tagung. Die Schriftführer brauchen nicht Mitglieder der Synode zu sein. (2) Die Schriftführer fertigen die Verhandlungsniederschriften an. Sie haben bei Beschlussfassungen durch Zählung der Stimmen, bei Wahlen durch Entgegennahme, Verlesen und Auszählen der Stimmenzettel und dgl. das Präsidium zu unterstützen. (3) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, in welcher die Namen der beurlaubten und fehlenden Mitglieder sowie die Reihenfolge der Redner, sämtliche Beschlüsse und Wahlergebnisse aufzunehmen sind. Daneben werden von jeder Sitzung Tonaufzeichnungen angefertigt. Die Niederschrift wird von den mit ihrer Anfertigung betrauten Schriftführern unterschrieben und dem Präsidium in der Regel bis zum Beginn der nächsten Sitzung vorgelegt, das sie für die Einsicht der Mitglieder auslegt. Einsprüche gegen die Niederschrift sind beim Präsidium anzubringen. Dieses fordert die Äußerung der Schriftführer an und veranlasst, wenn nötig, die Berichtigung. Das Präsidium kann sich bei der Erledigung dieser Aufgaben auch von Protokollbeauftragten, die vom Vorbereitungsausschuss aus der Mitte der Synodalen benannt werden, vertreten lassen. (4) Einsichtnahme in und Einsprüche gegen die Niederschrift können auch noch innerhalb von vierzehn Tagen nach Tagungsschluss beim Präsidium erfolgen. Nach dieser Frist stellt der Präses den Wortlaut der Niederschrift fest und unterschreibt sie zum Zeichen der Richtigkeit. (5) Die für die Erledigung der sonstigen Geschäfte der Synode erforderlichen technischen Mitarbeiter werden dem Präsidium aus dem Kreis der Mitarbeiter des Konsistoriums zur Verfügung gestellt.
§ 6
Beratung
(1) Der amtierende Präses eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Er erteilt das Wort. Er gibt die Tagesordnung der Sitzungen bekannt, die Synode kann Änderungen beschließen. (2) Bei umfassenderen Vorlagen oder Anträgen geht der Besprechung und Beschlussfassung über die sie bildenden einzelnen Abschnitte oder Sätze, Paragraphen, Artikel usw. eine Besprechung über das Ganze voran. Diese beschränkt sich auf die allgemeinen Gesichtspunkte und schließt ohne Abstimmung. (3) Bei der Behandlung von Anträgen und Vorlagen stehen dem Antragsteller bzw. Berichterstatter das Einleitungs- und das Schlusswort zu. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Schließung der Rednerliste oder auf Schluss der Beratung angenommen worden ist. Im Übrigen erhalten die Mitglieder der Synode das Wort in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen. Dabei kann auch mitarbeitenden Gästen das Wort erteilt werden. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung haben gegenüber anderen Wortmeldungen Vorrang. Dem Bischof sowie dem Berichterstatter kann der amtierende Präses jederzeit das Wort erteilen. Wer das Wort hat, darf nur vom amtierenden Präses unterbrochen werden. Zwischenfragen können vom jeweiligen Redner zugelassen werden. (4) Die Redezeit kann durch das Präsidium oder auf Antrag durch die Synode selbst geregelt werden. Bei der allgemeinen Besprechung kann jedes Mitglied nur einmal das Wort erhalten. Der amtierende Präses sorgt dafür, daß Abweichungen und Gegenstände, Weitläufigkeiten, Wiederholungen oder Überschreitungen der Redezeit vermieden werden. In besonderen Fällen kann der amtierende Präses das Wort entziehen. Hiergegen ist die Berufung an die Synode zulässig, die endgültig entscheidet. (5) Das Präsidium sorgt für die Ordnung der Verhandlung. Bei erheblichen Störungen ist es berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen.
§ 7
Anträge während der Tagung
(1) Jeder Antrag ist so zu fassen, daß darüber mit »JA« oder »NEIN« abgestimmt werden kann, und dem Präsidium auf dessen Verlangen in schriftlicher Fassung zu übergeben. (2) Jedes Mitglied der Synode hat das Recht, Anträge zu stellen. Anträge, auch diejenigen auf Beschränkung der Redezeit und auf Schluss der Aussprache, kommen nur zur Verhandlung, wenn sie von mindestens sieben weiteren Mitgliedern unterstützt werden. Anträge der Kirchenleitung, des Präsidiums und der Ausschüsse, sowie Anträge zur Geschäftsordnung, bedürfen keiner Unterstützung. Über letztere wird nach möglichst kurzer Aussprache unverzüglich abgestimmt. (3) Abänderungsanträge sind vom amtierenden Präses unmittelbar nach ihrer Einreichung zu verlesen, jedoch nicht vor dem Hauptantrag, auf den sie sich beziehen. (4) Anträge auf Übergang zur Tagesordnung sind sofort zu behandeln. Ein einmal verworfener Antrag auf Übergang zur Tagesordnung darf im Laufe derselben Sitzung nicht wiederholt werden. Über Anträge der Kirchenleitung kann nicht zur Tagesordnung übergangen werden. (5) Rücknahme eines Antrages ist bis zur Abstimmung gestattet. Zurückgenommene Anträge können von anderen Mitgliedern der Synode wieder aufgenommen werden. (6) Auf Antrag kann die Synode die Öffentlichkeit ausschließen. Erörterung und Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit finden in nichtöffentlicher Sitzung statt.
§ 8
Abstimmung
(1) Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Anordnung des Präsidiums oder auf Antrag wird mit Stimmzetteln abgestimmt. Solche Abstimmung kann mit Namensaufruf verbunden werden. (2) Über jede Frage wird gesondert abgestimmt. Bei umfassenderen Vorlagen oder Anträgen muss, nachdem über die einzelnen Abschnitte beraten und beschlossen ist, auch über das Ganze, wie es sich nach diesen Beschlüssen gestaltet hat, abgestimmt werden. (3) Wenn wegen der Beschaffenheit des durch Abstimmung zu erledigenden Beratungsgegenstandes oder mit Rücksicht auf die gestellten Anträge eine Mehrheit von Fragen zu stellen ist, so kündigt der amtierende Präses deren Reihenfolge vor der Abstimmung an. Dabei sind Abänderungs- oder Erweiterungsanträge vor die Anträge zu stellen, auf welche sie sich beziehen, weitergehende oder diejenigen, welche eine mindere Abweichung von dem Hauptantrag enthalten. Erst danach wird über den Hauptantrag selbst abgestimmt, und zwar über den Inhalt, den er gegebenenfalls durch Annahme der Änderungs- und Erweiterungsanträge erhalten hat. Wird der Hauptantrag abgelehnt, so entfallen damit die schon angenommenen Abänderungs- oder Erweiterungsanträge. (4) Gegen Fassung und Reihenfolge der Fragen können sofort nach deren Bekanntgabe Einwendungen erhoben werden. Werden diese vom amtierenden Präses nicht berücksichtigt, so kann die Synode darüber entscheiden. Auch kann die Teilung einer Frage beantragt werden. (5) Vor Abstimmungen über einen Beratungsgegenstand haben in folgender Reihenfolge Vorrang: Abstimmung über Anträge auf a) Übergang zur Tagesordnung, b) Vertagung, c) Überweisung an einen Ausschuss. Die Abstimmung über die übrigen Anträge ist nur zulässig, wenn zu a) bis c) genannte Anträge nicht vorliegen oder abgelehnt worden sind. (6) Über Anträge auf Schluss der Aussprache kann erst abgestimmt werden, wenn der Antragsteller oder Berichterstatter gesprochen hat und die Rednerliste verlesen ist. (7) Bei Abstimmungen entscheidet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben Stimmenenthaltungen außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ist das Präsidium über die Mehrheit im Zweifel, so sorgt der amtierende Präses für die Auszählung. Während einer Abstimmung wird das Wort nicht erteilt. (8) Das vom Präsidium festgestellte und verkündete Ergebnis der Abstimmung ist nicht anfechtbar. Wiederholung einer einmal abgeschlossenen Abstimmung ist nicht gestattet.
§ 9
Wahlen
(1) Wahlvorschläge werden wie Anträge eingebracht. (2) Wahlen können durch Handzeichnen erfolgen. Auf Anordnung des Präsidiums oder auf Antrag werden Wahlen mittels Stimmzettel vorgenommen. (3) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, falls im Einzelfall keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so muss ihm mehr als die Hälfte der anwesenden Synodalen zustimmen. (4) Die Synode kann festlegen, daß für das Ergebnis einer Wahl die absolute Mehrheit erforderlich ist. In diesem Falle ist gewählt, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhält. Ist dies nicht erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. (5) Bei Stimmengleichheit entscheidet erforderlichenfalls das vom Präses zu ziehende Los. (6) § 8 (8) findet entsprechend Anwendung.
§ 10
Vorbereitungsausschuss
(1) Die Synode bildet auf ihrer ersten Tagung den Vorbereitungsausschuss, der bis zur Neuwahl im Amt bleibt. Der Ausschuss besteht aus dem Präses, seinen beiden Stellvertretern sowie aus mindestens fünf weiteren, von der Synode zu wählenden Mitgliedern. Ergänzungen sind jederzeit möglich. Den Vorsitz führt der Präses oder einer seiner Stellvertreter. (2) Der Vorbereitungsausschuss unterstützt das Präsidium bei der Vorbereitung der Tagungen und der einzelnen Sitzungen. (3) Der Vorbereitungsausschuss macht der Synode die erforderlichen Wahlvorschläge. Die Synode ist an die Vorschläge des Vorbereitungsausschusses nicht gebunden.
§ 11
Tagungsausschuss
(1) Die Synode kann für bestimmte .Sachgebiete oder Angelegenheiten für die jeweilige Tagung Tagungsausschüsse bilden. Ein aus der Mitte der Synode gestellter Antrag auf Einsetzung eines Tagungsausschusses ist unter Beachtung von §8 (5) vorrangig zur Beratung und Abstimmung zu bringen. (2) Die Ausschüsse werden vom Einberufer, den das Präsidium bestellt, zusammengerufen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Berichterstatter. Gegebenenfalls können sie aus ihrer Mitte Unterausschüsse bilden. Das Präsidium kann über den Stand der Ausschussarbeiten jederzeit Auskunft verlangen. Synodale, deren Tagungsausschuss seine Arbeit abgeschlossen hat, können an den Sitzungen eines anderen Tagungsausschusses ohne Stimmberechtigung teilnehmen. Das Präsidium kann mitarbeitende Gäste an den Sitzungen der Tagungsausschüsse teilnehmen lassen. Der Antragsteller ist auf sein Verlangen mit beratender Stimme zuzulassen. (3) Der Präses und seine Stellvertreter gehören keinem Tagungsausschuss an, können aber in jedem Ausschuss das Wort ergreifen und Anträge stellen. (4) Die Ausschüsse haben ihre Berichte und Anträge in der Regel schriftlich der Synode vorzulegen. Erläuterungen erfolgen mündlich durch den Berichterstatter.
§ 12
Ständige Ausschüsse
(1) Für das Verfahren in den ständigen Ausschüssen gelten die Bestimmungen der §§ 1-9 sinngemäß, soweit in folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Nach der Bildung ständiger Ausschüsse durch die Landessynode sorgt das Präsidium der Synode für die Benennung der Einberufer dieser Ausschüsse. Die Einberufer laden die Mitglieder ihres Ausschusses zur konstituierenden Sitzung ein, die in der Regel innerhalb eines halben Jahres durchgeführt wird. Auf der konstituierenden Sitzung, die zunächst der Einberufer leitet, werden aus der Mitte der Mitglieder der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gewählt. (3) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Ausschusses. (4) Über die Sitzungen der Ausschüsse werden Protokolle angefertigt, die in je einer Ausfertigung dem Präsidium, der Kirchenleitung und dem Konsistorium zugeleitet werden.
§ 13
Schließung der Tagung
Der Präses schließt die Tagung der Synode.
[img]