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Ausführungsbestimmungen
zum 20. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 13.12.1996
Vom 13. Dezember 1996 (ABl. 1997 S. 16)
In Ausführung des 20. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung vom 17.11.1996 erlässt die Kirchenleitung folgende Ausführungsbestimmungen:
§ 1
(1) Die Kreissynoden werden im ersten Vierteljahr des Jahres 1997 neu gebildet. (2) Die Kreissynoden der bisherigen Kirchenkreise bleiben bis zur Konstituierung der Kreissynoden der neuen Kirchenkreise in ihrer bisherigen Zusammensetzung bestehen. Sofern bis zur Neukonstituierung Beschlüsse einer Kreissynode in einem neu gebildeten Kirchenkreis erforderlich sind, werden diese in einer gemeinsamen Sitzung der Kreissynoden der bisherigen Kirchenkreise unter Leitung des an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden der beteiligten Kreissynoden gefasst. (3) Die Aufgaben des Kreiskirchenrates für den neu gebildeten Kirchenkreis werden vom Superintendenten als Vorsitzenden und je zwei Vertretern, die von den bisheriger Kreiskirchenräten benannt worden sind, wahrgenommen, bis der neue Kreiskirchenrat gebildet worden ist. Über Beschlüsse, die im Rahmen dieser Zuständigkeit gefasst worden sind, berichtet der Superintendent in der konstituierenden Tagung der Kreissynode. (4) Zur Anwendung von Artikel 91 (3) der Kirchenordnung (neu) kann das Konsistorium Empfehlungen herausgeben.
§ 2
(1) Die Landessynode bleibt bis zur Konstituierung einer neuen Landessynode in ihrer bisherigen Zusammensetzung im Amt. (2) Zur Anwendung von Artikel 128 (3) der Kirchenordnung (neu) kann das Konsistorium Empfehlungen herausgeben.
§ 3
(1) Diese Ausführungsbestimmungen treten mit dem 20. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung in Kraft. (2) Weitere Durchführungsbestimmungen erlässt das Konsistorium.
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